Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_308/2013 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecutor and Cantonal Court of Graubünden (Police Allegations)

Geschäftsnummer 6B_308/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual alleging police misconduct during a control where they were reportedly forced to undress and subjected to harassment in the canton of Graubünden. The local prosecutor's office decided to dismiss the case for abuse of power, which was upheld by the Cantonal Court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the prosecutor to charge the responsible officers with abuse of power, coercion, and unlawful detention. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently challenge the grounds for dismissal by the Cantonal Court and did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor and Cantonal Court of Graubünden (Police Allegations): The local prosecutor's office decided to dismiss the case for abuse of power, which was upheld by the Cantonal Court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to compel the prosecutor to charge the responsible officers with abuse of power, coercion, and unlawful detention. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently challenge the grounds for dismissal by the Cantonal Court and did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch) Polizeibeamte Nötigung Missbrauchsvorwürfe Haftgrund Strafanzeige Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_308/2013

Urteil vom 17. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft Polizisten im Kanton Graubünden vor, er habe sich im Rahmen einer Kontrolle nackt ausziehen müssen und sei schikaniert worden. Am 10. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Verantwortlichen Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben.

Der angefochtene Entscheid enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Zur Hauptsache tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf das Rechtsmittel nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die subjektive Seite der Angelegenheit, die ihrer Ansicht nach nicht erfüllt ist, in keiner Art und Weise auseinandersetzte (Beschluss S. 4/5 lit. b). In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss, dass die Einstellungsverfügung auch materiell gerechtfertigt ist und die Beschwerde deshalb selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste (Beschluss S. 5 ff.).

Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

In Bezug auf die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids enthält die Beschwerde keine tauglichen Rügen. Aus der abschliessenden Bemerkung, die Behörden des Kantons Graubünden versuchten die Verantwortlichen mit einer formaljuristischen Taktik zu schützen (Beschwerde S. 3 unten), ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das kantonale Rechtsmittel nicht hinreichend begründet, das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde erfüllt insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da es nach dem Gesagten aufgrund der Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn