Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_308/2010 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Standing to Challenge Refusal to Open Investigation Against Prosecutor

Geschäftsnummer 6B_308/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A detainee in pre-trial custody filed a complaint against a prosecution office, alleging coercion and abuse of power due to a decision that resulted in his letter not being forwarded to his sister but returned to the sender. The complaint was focused on the failure to open a criminal investigation against the prosecutor involved. However, the court determined that the detainee did not qualify as a private prosecutor or a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible due to a lack of standing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Standing to Challenge Refusal to Open Investigation Against Prosecutor: The complaint was focused on the failure to open a criminal investigation against the prosecutor involved. However, the court determined that the detainee did not qualify as a private prosecutor or a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible due to a lack of standing.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Strafanzeige Untersuchungshaft Eröffnung des Verfahrens strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_308/2010

Urteil vom 19. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer, der sich in einem Gefängnis in Untersuchungshaft befindet, wirft einem Staatsanwaltschaft Nötigung und Amtsmissbrauch vor, weil dieser eine Verfügung erliess, aufgrund derer ein Brief des Beschwerdeführers nicht an dessen Schwester weitergeleitet, sondern an den Absender retourniert wurde (vgl. Urteil 1B_95/2010 vom 1. April 2010, in welchem Fall sich das Bundesgericht mit der vorliegenden Angelegenheit bereits einmal zu befassen hatte). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Da die Oberstaatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch das angezeigte Verhalten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009; 133 IV 228 ). Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vor Bundesgericht darauf beschränkt, seinem Missmut Ausdruck zu geben ("Ich bin in einem Untersuchungsgefängnis und nicht auf Guantanamo Bay!"). Aus derartigen Ausführungen ergibt sich nicht, inwieweit der Staatsanwalt mit seiner Verfügung eine Straftat begangen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn