Federal Court Dismisses Appeal on Standing to Challenge Refusal to Open Investigation Against Prosecutor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA detainee in pre-trial custody filed a complaint against a prosecution office, alleging coercion and abuse of power due to a decision that resulted in his letter not being forwarded to his sister but returned to the sender. The complaint was focused on the failure to open a criminal investigation against the prosecutor involved. However, the court determined that the detainee did not qualify as a private prosecutor or a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible due to a lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Standing to Challenge Refusal to Open Investigation Against Prosecutor: The complaint was focused on the failure to open a criminal investigation against the prosecutor involved. However, the court determined that the detainee did not qualify as a private prosecutor or a victim, as he was not directly harmed in terms of his physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible due to a lack of standing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained based on the simplified procedure outlined in this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_308/2010
Urteil vom 19. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer, der sich in einem Gefängnis in Untersuchungshaft befindet, wirft einem Staatsanwaltschaft Nötigung und Amtsmissbrauch vor, weil dieser eine Verfügung erliess, aufgrund derer ein Brief des Beschwerdeführers nicht an dessen Schwester weitergeleitet, sondern an den Absender retourniert wurde (vgl. Urteil 1B_95/2010 vom 1. April 2010, in welchem Fall sich das Bundesgericht mit der vorliegenden Angelegenheit bereits einmal zu befassen hatte). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Da die Oberstaatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch das angezeigte Verhalten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009; 133 IV 228 ). Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vor Bundesgericht darauf beschränkt, seinem Missmut Ausdruck zu geben ("Ich bin in einem Untersuchungsgefängnis und nicht auf Guantanamo Bay!"). Aus derartigen Ausführungen ergibt sich nicht, inwieweit der Staatsanwalt mit seiner Verfügung eine Straftat begangen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn