Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_307/2007 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Insufficient Legal Reasoning)

Geschäftsnummer 6B_307/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a submission against a prior decision made by the Appeals Chamber of the Cantonal Court of Bern, which had dismissed her recourse due to insufficient legal justification. The complainant subsequently contended the proper handling of her submission, which was interpreted by the Federal Court as a complaint regarding the earlier decision. However, the Federal Court found that the complaint did not meet the necessary requirements for further examination, and thus, it opted not to proceed with the case. Additionally, the court imposed the associated legal costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Insufficient Legal Reasoning): The complainant subsequently contended the proper handling of her submission, which was interpreted by the Federal Court as a complaint regarding the earlier decision. However, the Federal Court found that the complaint did not meet the necessary requirements for further examination, and thus, it opted not to proceed with the case. Additionally, the court imposed the associated legal costs on the complainant.

Schlagwörter

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Anklagezulassung negativer Entscheid Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegung von Urteilen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained as required by Art. 108 BGG due to non-compliance with the appeal's reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_307/2007 /hum

Urteil vom 2. Juli 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 1. Juni 2007, die gegen einen "vermutlichen Negativ-Entscheid" des Obergerichts des Kantons Bern gerichtet ist, ans Bundesgericht. Dieses teilte ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2007 mit, ohne ihren Gegenbericht bis zum 2. Juli 2007 werde die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss AK Nr. 2007/149/MEI des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007 entgegengenommen (act. 4). Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben des Bundesgerichts wegen angeblich unkorrekter Anschrift zurückgewiesen (act. 5). Davon, dass die Anschrift unrichtig gewesen wäre, kann jedoch keine Rede sein. Die Eingabe ist unter diesen Umständen als Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss zu behandeln.

Die Anklagekammer des Obergerichts ist mit dem erwähnten Beschluss vom 25. April 2007 auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 7 unten). Was an diesem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 die Annahme des angefochtenen Beschlusses aus abwegigen Gründen verweigert hat (vgl. Beschwerde S. 1 unter "Hinweis"), kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: