Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_306/2024 KI-generiert

Premature Appeal Regarding Unreasoned Decision

Geschäftsnummer 6B_306/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt regarding multiple counts of document forgery. The initial complaint was submitted prematurely, as the decision was only available in dispositive form without a complete justification that could be reviewed by the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed of the requirement to wait for the full decision, the complainant submitted another premature complaint. Consequently, the tribunal did not consider the complaint, and no costs were imposed due to the premature nature of the filing.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Premature Appeal Regarding Unreasoned Decision: The initial complaint was submitted prematurely, as the decision was only available in dispositive form without a complete justification that could be reviewed by the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed of the requirement to wait for the full decision, the complainant submitted another premature complaint. Consequently, the tribunal did not consider the complaint, and no costs were imposed due to the premature nature of the filing.

Schlagwörter

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Mehrfache Urkundenfälschung, Nichteintreten Urkundenfälschung schwerer Fall Eilvorabentscheidungsverfahren begründeter Entscheid verspätete Beweismittel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter upon the appeal because it was premature, applying the simplified procedure framework.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were imposed in the dispositive (although the reasoning mentioned not collecting costs based on an exception).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_306/2024

Urteil vom 18. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Februar 2024 (SB.2020.89).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt ein erstes Mal mit Eingabe vom 30. März 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Februar 2024. Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde erweist sich damit als verfrüht. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 3. April 2024 ausdrücklich hingewiesen worden, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG , wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Einschreiben versandte Schreiben konnte zugestellt werden. Nichtsdestotrotz gelangt der Beschwerdeführer am 12. April 2024 erneut mit sinngemässer Beschwerde an das Bundesgericht. Da das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024 noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweist sich die sinngemässe Beschwerde nach wie vor als verfrüht und kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben.

2. Der Beschwerdeführer wird abermals auf Art. 100 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht erst nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass weitere verfrühte Beschwerdeeingaben in derselben Sache formlos zu den Akten gelegt werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill