Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_304/2009 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing in Criminal Investigation Dismissal Challenge

Geschäftsnummer 6B_304/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the decision to close a criminal investigation against a police officer accused of physical harm. The individual argued against the rejection of their complaint related to this matter. However, the tribunal determined that the challenger did not meet the legal requirements to file a complaint, as they were neither a private prosecutor nor a victim under the relevant laws, and thus lacked the standing to contest the decision. The court concluded that the individual had no legally protected interest in seeking to overturn the closure of the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Lack of Standing in Criminal Investigation Dismissal Challenge: The individual argued against the rejection of their complaint related to this matter. However, the tribunal determined that the challenger did not meet the legal requirements to file a complaint, as they were neither a private prosecutor nor a victim under the relevant laws, and thus lacked the standing to contest the decision. The court concluded that the individual had no legally protected interest in seeking to overturn the closure of the investigation.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft fehlende Legitimation Polizeibeamter Opfereigenschaft zivilrechtlicher Direktprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to the appellant's lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to define who has standing to appeal, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_304/2009

Urteil vom 16. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. März 2009.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit gegen den Kantonspolizist A.________ eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Der Beschwerdeführer ist weder Privatstrafkläger noch Strafantragsteller. Er ist auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), weil die von ihm angezeigten Tätlichkeiten nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne eines traumatischen Erlebnisses bewirkten (BGE 125 Il 265 E. 2a/aa; 120 la 157 2c/cc). Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben wegen des Anschlagens seines Kopfes am Autodach noch viele Tage an starken Kopfschmerzen gelitten; er hat es aber offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, deswegen einen Arzt aufzusuchen. Als (bloss) Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

Überdies kann er gegen die angeblich fehlbare Amtsperson keine Zivilforderungen geltend machen. Nach § 2 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn (GS 124.21) ist das direkte Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten ausgeschlossen. Besitzt das Opfer lediglich eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das Gemeinwesen, ist es zur Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b).

Da der Beschwerdeführer folglich weder nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill