Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution Against Judges and Lawyers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant accused various judges and lawyers at the Ellwangen District Court of instigating a legal proceeding to circumvent the investigation of her family law claims and defraud her. On October 24, 2022, the Rheinfelden-Laufenburg State Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal complaint. The complainant's appeal against this non-prosecution decision was rejected by the Aargau Cantonal Court on February 3, 2023. Dissatisfied, the complainant petitioned the Swiss Federal Tribunal for an extension of time to file her appeal. However, the complainant did not adequately demonstrate how the decision affected any civil claims she might have, thus failing to meet the Federal Tribunal's requirements for legal standing in criminal matters. Additionally, her appeal lacked the necessary justification to advance claims of procedural violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution Against Judges and Lawyers: On October 24, 2022, the Rheinfelden-Laufenburg State Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal complaint. The complainant's appeal against this non-prosecution decision was rejected by the Aargau Cantonal Court on February 3, 2023. Dissatisfied, the complainant petitioned the Swiss Federal Tribunal for an extension of time to file her appeal. However, the complainant did not adequately demonstrate how the decision affected any civil claims she might have, thus failing to meet the Federal Tribunal's requirements for legal standing in criminal matters. Additionally, her appeal lacked the necessary justification to advance claims of procedural violations.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without substantive review using the simplified procedure.
The request for legal aid was denied due to the poor prospects of success.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_303/2023
Urteil vom 14. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2023 (SBK.2022.377).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. A.________ wirft diversen Richtern des Landgerichts Ellwangen (D) und diversen Anwälten vor, ein Verfahren am Landgericht Ellwangen "angezettelt" zu haben, um ihre familienrechtlichen Ansprüche der Ermittlung durch das Familiengericht zu entziehen und sie zu betrügen. Am 24. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Februar 2023 ab.
A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die "Fristverlängerung" für ihre Beschwerde "beim Bundesgericht".
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin benennt in ihrer Beschwerde und ihren weiteren Eingaben keine konkreten Zivilforderungen, die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen strafbaren Handlungen zustehen könnten, und sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Der Beschwerdeführerin ist damit in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen befugt.
4. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft als beschwerdeführende Person ihre Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Gehörsverletzung geltend machen will, genügt ihre Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrem in der kantonalen Beschwerde vom 14. November 2022 gestellten Antrag keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO habe gewährt werden können. Daran ändere auch nichts, dass sie gemäss ärztlichem Zeugnis bis am 18. Dezember 2022 arbeitsunfähig gewesen sein soll, insbesondere da sie in der Lage gewesen sei, trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowohl am 14. November 2022 als auch am 10. Dezember 2022 Eingaben zu erstatten (Entscheid S. 3 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre teils ausschweifenden Ausführungen beschränken sich auf eine allgemeine Darstellung ihrer gesundheitlichen Situation sowie - materiellen - Äusserungen zum angeblichen "Prozessbetrug" das andere, familienrechtliche Verfahren betreffend, womit sie nicht zu hören ist.
5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, zumal ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Stadler