Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_302/2022 KI-generiert

Complainant v. Public Defender Misconduct Investigation Denial

Geschäftsnummer 6B_302/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who attempted to initiate a criminal investigation against his former public defender on grounds of alleged abuse of office and other offenses. The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on November 16, 2021. The complainant appealed this decision to the Zurich High Court, which dismissed the appeal on February 18, 2022, due to the complainant's failure to provide a required security deposit. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 26, 2022, seeking to overturn the High Court's decision and to commence a criminal investigation. The main legal issue was whether the complainant should have been required to post a security deposit for the appeal to proceed, considering his lack of financial resources and the question of entitlement to legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 80 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Public Defender Misconduct Investigation Denial: The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on November 16, 2021. The complainant appealed this decision to the Zurich High Court, which dismissed the appeal on February 18, 2022, due to the complainant's failure to provide a required security deposit. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 26, 2022, seeking to overturn the High Court's decision and to commence a criminal investigation. The main legal issue was whether the complainant should have been required to post a security deposit for the appeal to proceed, considering his lack of financial resources and the question of entitlement to legal aid.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution Nichteintreten Strafuntersuchung Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Einreichung einer Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Publikumseinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to entertain the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning for imposing costs, although costs were ultimately waived in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_302/2022

Urteil vom 24. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Februar 2022 (UE210381-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte gegen seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger am 16. November 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Februar 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 26. Februar 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. Der Beschluss sei aufzuheben und die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu bewilligen.

2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Verfahrens- und Streitgegenstand ist alleine der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss ( Art. 80 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er in seiner Beschwerde ausführt, dass er sich seit Dezember 2019 in Untersuchungshaft befinde, in der Schweiz über keinen Wohnsitz und kein Bankkonto verfüge und die Mittel zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung folglich nicht erhältlich machen könne, und sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner persönlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich indessen nicht äussert. Zudem wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2021 vom 15. Dezember 2021 bereits beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass und inwiefern vor diesem Hintergrund die Ansprüche auf rechtliches Gehör und Zugang zu einem Gericht verletzt sein könnten, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill