Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_302/2019 KI-generiert

Abuse of Office Prosecution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_302/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On September 19, 2018, an individual filed a criminal complaint against a prosecutor for abuse of office. However, on January 15, 2019, the Grisons Cantonal Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation. The complainant then appealed this decision, but the Grisons Cantonal Court, on February 7, 2019, refused to consider the appeal because it was not adequately substantiated. Additionally, the request for legal aid was denied. The individual subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Abuse of Office Prosecution Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: However, on January 15, 2019, the Grisons Cantonal Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation. The complainant then appealed this decision, but the Grisons Cantonal Court, on February 7, 2019, refused to consider the appeal because it was not adequately substantiated. Additionally, the request for legal aid was denied. The individual subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) unentgeltliche Rechtspflege Strafverfolgung Beweislosigkeit Missbrauch der Dienstgewalt ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the merits of the appeal (Nichtantreten) based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The court rejected (abgewiesen) the appellant's request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fees on the appellant when dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_302/2019

Urteil vom 22. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Februar 2019 (SK2 19 5 + SK2 19 6).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2018 Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden nahm die Strafuntersuchung am 15. Januar 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 7. Februar 2019 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht rechtsgenügend begründet worden war (Verfügung, S. 2 ff.). In einer Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre (Verfügung, S. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht ansatzweise mit der Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen.

Inwiefern die Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill