Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_302/2018 KI-generiert

Complainant's Standing in Criminal Appeal Challenging Dismissal of Assault Investigation Inadequate

Geschäftsnummer 6B_302/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against another person for physical harm. Following the initiation of a criminal investigation by the public prosecutor, the case was closed, leading the complainant to appeal the decision to a higher court. The higher court not only dismissed the appeal but also imposed costs on the complainant, requiring him to compensate the legal representative of the accused. The complainant subsequently filed a challenge to this ruling, arguing that it was unjust to be regarded as an offender and to bear costs related to the accused. However, the complainant's appeal lacked sufficient justification for his claim to legal standing in the matter, and the court ultimately decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 432 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant's Standing in Criminal Appeal Challenging Dismissal of Assault Investigation Inadequate: Following the initiation of a criminal investigation by the public prosecutor, the case was closed, leading the complainant to appeal the decision to a higher court. The higher court not only dismissed the appeal but also imposed costs on the complainant, requiring him to compensate the legal representative of the accused. The complainant subsequently filed a challenge to this ruling, arguing that it was unjust to be regarded as an offender and to bear costs related to the accused. However, the complainant's appeal lacked sufficient justification for his claim to legal standing in the matter, and the court ultimately decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten), Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft strafbare Handlung Nichtigkeitsverfahren Einstellung wegen Körperverletzung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard (non-entrée en matière) according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision provided no cost imposition based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_302/2018

Urteil vom 22. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Februar 2018

(BS 17/012/SKE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2016 Strafantrag gegen X.________ wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 20. April 2017 eine Strafuntersuchung, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wieder ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 16. Februar 2018 ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn, den Rechtsbeistand von X.________ mit Fr. 1'174.45 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses. Es könne ja nicht sein, dass er als Geschädigter als Täter hingestellt werde und noch Kosten für den Angreifer und Täter bezahlen müsse.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist gestützt auf die Natur des angezeigten Vorwurfs auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid. Er sagt indessen nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen die Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 432 StPO verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den minimalen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill