Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_301/2011 KI-generiert

Appeal Non-Admission Due to Insufficient Federal Law Argumentation

Geschäftsnummer 6B_301/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where the appellant challenges the refusal of the district court in Zurich to admit two criminal charges against the respondent. The court dismissed appeals against this decision, stating that the appellant failed to submit the mandatory instruction from the peace judge and the stamped indictment as required by Zurich Canton law. The appellate court found the objections raised by the appellant insufficient to demonstrate any violation of Swiss law. Consequently, the appeals were not considered further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Non-Admission Due to Insufficient Federal Law Argumentation: The court dismissed appeals against this decision, stating that the appellant failed to submit the mandatory instruction from the peace judge and the stamped indictment as required by Zurich Canton law. The appellate court found the objections raised by the appellant insufficient to demonstrate any violation of Swiss law. Consequently, the appeals were not considered further.

Schlagwörter

KI-generiert
Anklagezulassung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensüberprüfung Anfechtung von Zwischenentscheiden Beweislosigkeit Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6B_309/2011
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this simplified procedure provision.

Art. 95 BGG

The court noted that the grounds raised did not show how the cantonal interpretation violated Swiss law as required by this general provision for appealing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_301/2011, 6B_309/2011

Urteil vom 9. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtzulassung zweier Anklagen,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass zwei Anklagen gegen den Beschwerdegegner durch den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich nicht zugelassen wurden, weil er die im Kanton Zürich obligatorische Weisung des Friedensrichters sowie die von diesem abgestempelte Anklageschrift nicht eingereicht hatte. Die Vorinstanz wies in zwei Beschlüssen vom 27. Januar 2011 dagegen gerichtete Rekurse ab. Aus den nur Stichworte enthaltenden Beschwerden ist nicht ersichtlich, inwieweit die auf das kantonale Recht gestützte Auffassung der kantonalen Richter gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn