Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_30/2014 KI-generiert

Traffic Rule Violation: Necessity Defense Rejected Where Assault Not Proven; Exit of Vehicle at Red Light Constitutes

Geschäftsnummer 6B_30/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Strafrechtliche Abteilung) dismissed the appeal and upheld the lower court's decision. The appellate court's conviction of the appellant for a simple traffic rule violation (SVG) and the imposed fine of CHF 120 (with a one-day alternative prison sentence) remains in force. The appellant, a driver, had stopped her car at a red light, exited the vehicle, and walked away from it for some time. She claimed she was in a justifying necessity (Notstand) because a following driver allegedly struck her through the open window, forcing her to leave the car to seek witnesses. The Court found her arguments to be inadmissible appellate criticism regarding the lower court's factual findings, which were not shown to be arbitrary under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV. Since the lower court had not established any assault, the necessity defense was inapplicable, and the Court ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Traffic Rule Violation: Necessity Defense Rejected Where Assault Not Proven; Exit of Vehicle at Red Light Constitutes: The appellate court's conviction of the appellant for a simple traffic rule violation (SVG) and the imposed fine of CHF 120 (with a one-day alternative prison sentence) remains in force. The appellant, a driver, had stopped her car at a red light, exited the vehicle, and walked away from it for some time. She claimed she was in a justifying necessity (Notstand) because a following driver allegedly struck her through the open window, forcing her to leave the car to seek witnesses. The Court found her arguments to be inadmissible appellate criticism regarding the lower court's factual findings, which were not shown to be arbitrary under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV. Since the lower court had not established any assault, the necessity defense was inapplicable, and the Court ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln einfache Verkehrsregelverletzung Fahrverbot als Massnahme qualifizierte Fahrunfähigkeit Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Haftung bei Verkehrsunfällen Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_30/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich*

, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Ihr wird vorgeworfen, sie habe ihren Personenwagen bei einem Rot anzeigenden Lichtsignal auf der Strasse angehalten, sei dann ausgestiegen und habe sich für einige Zeit von ihrem Fahrzeug entfernt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Offensichtlich will sie freigesprochen werden.

2. Die Beschwerdeführerin machte stets geltend, sie habe sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden. Ein nachfolgender Fahrzeuglenker sei ebenfalls ausgestiegen und habe sie durch das offene Autofenster geschlagen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihr Fahrzeug stehen zu lassen und auf einer nahe gelegenen Tramhaltestelle nach Zeugen zu suchen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 3.2). Vor Bundesgericht rügt sie, die Vorinstanz sei in Bezug auf den Notstand von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Die Beweiswürdigung der kantonalen Richter kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

bzw. willkürlich im Sinne von

Art. 9 BV

ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (

BGE 137 I 1

E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz stellt fest, es sei zwar beim geöffneten Fenster der Beschwerdeführerin zu einem verbalen Disput gekommen und der nachfolgende Lenker habe sich sogar in das Auto gelehnt. Indessen habe nicht erstellt werden können, dass er die Beschwerdeführerin geschlagen oder sonst Tätlichkeiten begangen habe (Urteil S. 10 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht nur ihre Darstellung der Ereignisse, ohne dass sich daraus ergäbe, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wären.

Dass sie sich bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in einer Notstandssituation befunden hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn