Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_3/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 6B_3/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court concerning the annulment of a final ruling and the restoration of the right to appeal. The complainant was required to pay a court fee by a specified deadline but failed to do so, despite being given an extension. As a result, the court did not consider the appeal and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs: The complainant was required to pay a court fee by a specified deadline but failed to do so, despite being given an extension. As a result, the court did not consider the appeal and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Aufhebung der Rechtskraft und Wiederherstellung der Einsprachemöglichkeit Kostenvorschuss Zahlungsfrist Vorladung nachträglicher Rechtsvorschlag Einstellung des Verfahrens Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal proceedings were not entered into because the required advance payment of costs was not made, as stated in the first consideration and the first point of the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant in the second point of the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_3/2012

Urteil vom 1. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung der Rechtskraft und Wiederherstellung der Einsprachemöglichkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 10. November 2011 (2N 11 82).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2012 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 22. Februar 2012 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Februar 2012 erhalten. Dennoch wurde der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn