Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_299/2021 KI-generiert

Students' Appeal Against Mask Mandate Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_299/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two students from a secondary school in the canton of Thurgau, acting through their father, filed a criminal complaint against their school president, alleging coercion related to the enforcement of a "face-covering mandate." They claimed that such mandates violate fundamental human rights such as personal liberty, human dignity, bodily and mental integrity, and freedom of conscience, which they argue are protected by both the national constitution and international law, even during emergencies like an epidemic. The public prosecutor of Frauenfeld decided not to pursue a criminal investigation on December 3, 2020. An appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Thurgau on January 29, 2021, leading the father to file a further complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Students' Appeal Against Mask Mandate Dismissed Due to Lack of Standing: The public prosecutor of Frauenfeld decided not to pursue a criminal investigation on December 3, 2020. An appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Thurgau on January 29, 2021, leading the father to file a further complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Grundrechte privatrechtliche Haftung Privatschule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the legal representative of the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_299/2021

Urteil vom 30. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

handelnd durch C.A.________

als gesetzlicher Vertreter,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Januar 2021 (SW.2020.157).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. A.A.________ (Jahrgang xxx) und B.A.________ (Jahrgang yyy) sind Schüler der Sekundarschule der Sekundarschulgemeinde U.________. Am 15. November 2020 erstatteten sie, handelnd durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter, Strafanzeige gegen den Schulpräsidenten der Sekundarschulgemeinde U.________ wegen Nötigung. Diesem wurde vorgeworfen, weiterhin "Gesichtsverhüllungszwang" auszuüben bzw. den Versuch dazu begangen zu haben. Ein Gesichtsverhüllungszwang verletze die über der Verfassung stehenden Menschenrechte der persönlichen Freiheit, der Menschenwürde, der körperlichen und geistigen Unversehrtheit und der Gewissensfreiheit. Da Menschenrechte naturgegeben und völkerrechtlich geschützt seien, könne weder der Bundesrat noch eine Kantonsregierung darüber verfügen. Sie gälten auch und gerade in Notlagen und bestünden somit auch in jeder Situation vor dem Epidemiegesetz. Sie seien unverletzlich und unveräusserlich.

Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld nahm eine Strafuntersuchung am 3. Dezember 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Januar 2021 ab.

Der Vater wendet sich als gesetzlicher Vertreter im Namen seiner beiden Kinder mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

3. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend im Übrigen auch nicht gegeben ist. Der von ihnen erhobene Vorwurf richtet sich gegen den Schulpräsidenten der Schulgemeinde U.________ und damit gegen eine Person, die die angeblich strafbare (n) Handlung (en) als Schulbehördenmitglied vorgenommen haben soll (vgl. § 58 ff. des kantonalen Gesetzes über die Volksschule des Kantons Thurgau [VG; RB 411.11]; Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde U.________, genehmigt anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. März 2018, genehmigt vom Departement für Erziehung und Kultur am 23. April 2018). Die Schulgemeinden unterstehen dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3). Nach § 4 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten beurteilen sich folglich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführer sind folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erheben sie nicht. Soweit sie im Übrigen eine Verletzung von Kinder-, Menschen- und Freiheitsrechten geltend machen, zielt ihre Kritik auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Dasselbe gilt für die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Davon abgesehen wird verkannt, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem für die Beschwerdeführer handelnden gesetzlichen Vertreter aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden C.A.________, dem Vater und damit gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführer, auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill