Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_299/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Non-Initiation of Investigation Case

Geschäftsnummer 6B_299/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, individuals filed a criminal complaint against employees of a university hospital and a university, alleging that these individuals misappropriated intellectual property and research results belonging to a specific professor after his unjust dismissal. The complaints included claims of unauthorized use of scientific concepts, destruction of genetically modified mice, and unfair access to research funding. The local prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainants to challenge this decision in a higher court, which ultimately ruled against them. The main issue discussed was whether one of the complainants had the standing to claim to have been directly harmed by the alleged actions, with the court finding that only the professor, as the holder of the intellectual property rights, could be considered the victim.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Non-Initiation of Investigation Case: The complaints included claims of unauthorized use of scientific concepts, destruction of genetically modified mice, and unfair access to research funding. The local prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainants to challenge this decision in a higher court, which ultimately ruled against them. The main issue discussed was whether one of the complainants had the standing to claim to have been directly harmed by the alleged actions, with the court finding that only the professor, as the holder of the intellectual property rights, could be considered the victim.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Parteistellung Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Beweislosigkeit Veruntreuung Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant.

Art. 393 ff. StPO

The appellant lacked legitimacy for appeal according to Art. 115 StPO, which implies lack of legitimacy for this appeal against the cantonal decision.

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«…anhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). 3.1.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuver…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_299/2013

Urteil vom 26. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Parteistellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Y.________ und X.________ erstatteten am 18. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gemeinsam Strafanzeige gegen teilweise namentlich erwähnte Mitarbeiter des Universitätsspitals Zürich und der Universität Zürich. Sie machten zusammengefasst geltend, die Täterschaft habe nach der am 13. Januar 2009 rechtswidrig erfolgten Freistellung von Prof. Z.________ durch das Universitätsspital Zürich in mehrfacher Hinsicht dessen geistiges Eigentum verletzt, indem sie seine wissenschaftlichen Konzepte und Arbeiten übernommen bzw. publiziert hätten. Prof. Z.________ habe bis heute keinerlei Zugriff auf sein geistiges Eigentum. Es sei davon auszugehen, dass die über zwölf Jahre gesammelten Forschungsdaten und -materialen von Prof. Z.________ nicht mehr verwertbar bzw. zerstört seien. Zudem hätten die Täter die gentechnisch veränderten Mäuse von Prof. Z.________ getötet und unrechtmässig auf die bei der Universität bestehenden Forschungskonti mit diesem persönlich zugesprochenen Geldern aus zwei Nationalfonds-Projekten zugegriffen. Durch das Vorenthalten der Forschungsergebnisse und -materialien würden Prof. Z.________ sowie seinen internationalen wissenschaftlichen Kollaborationspartnern, zu denen auch X.________ gehöre, die Nutzung ihrer Forschungsergebnisse vorenthalten und entzogen.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erledigte die Strafanzeige am 13. März 2012 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhoben Y.________ und X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 7. Februar 2013 nicht ein.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und Untersuchungen in der Sache einzuleiten.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft ist zu bejahen, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG knüpft an den Begriff der Privatklägerschaft gemäss Art. 118 StPO an ( BGE 138 IV 258 E. 4.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person ( Art. 115 Abs. 2 StPO ).

Die Legitimation des Anzeigeerstatters im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt ebenfalls voraus, dass jener durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO ). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens ( Art. 301 Abs. 2 StPO ) - keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann ( Art. 301 Abs. 3 StPO ; Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 IV 258 ). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2).

1.2. Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO , wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden ( BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ( BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (Urteile 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1; s. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2).

1.3. Die Vorinstanz verneint die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers. Sie führt aus, Prof. Z.________ sei alleiniger Leiter des vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) bewilligten Forschungsprojekts gewesen und alleiniger Empfänger der vom SNF in diesem Zusammenhang erhaltenen finanziellen Beiträge (Entscheid E. 3.3 S. 9). Alle zur Anzeige gebrachten Sachverhalte stünden im Kontext mit diesen vom SNF bewilligten und finanziell unterstützten Projekten. Bezüglich der behaupteten Verletzungen des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) sei einzig der Inhaber des Urheberrechts Geschädigter (Entscheid E. 3.3 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sei zwar (teilweise) Kollaborationspartner von Prof. Z.________ gewesen. Dass er tatsächlich direkte Urheberrechte an den vom SNF bewilligten und finanzierten Forschungsarbeiten erworben hätte, sei in der Strafanzeige jedoch mit keinem Wort geltend gemacht worden. Vielmehr sei darin konstant von der Verletzung des geistigen Eigentums von Prof. Z.________ sowie von dessen "Forschungsprojekten und Forschungsergebnissen" gesprochen worden. Der Beschwerdeführer verweise in seiner Beschwerde auf eine wissenschaftliche englischsprachige Publikation aus dem Jahre 2012, die er als Co-Autor zusammen mit Prof. Z.________ und einem weiteren Autor verfasst habe, und ein dazu ergangenes "Authorship Responsibility and Copyright Transfer Agreement". Dieses Agreement sei erst nach Einreichung der Strafanzeige unterzeichnet worden. Nicht dargelegt werde, dass die Publikation im direkten Kontext mit den durch den SNF bewilligten und finanzierten Forschungsprojekten stehe (Entscheid S. 11). Auch bezüglich der Vorwürfe, die Forschungsgelder des SNF seien zweckentfremdet worden, die Post von Prof. Z.________ sei durch Drittpersonen zu Unrecht geöffnet worden und Drittpersonen hätten unbefugt gespeicherte Daten von Prof. Z.________ verändert, gelöscht und unbrauchbar gemacht sowie Forschungsdaten weggenommen, sei ausschliesslich Prof. Z.________ durch allfällige strafbare Handlungen in seinen Rechten unmittelbar betroffen und damit Geschädigter (Entscheid E. 3.4 und 3.5 S. 12).

1.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei als Teammitglied von Prof. Z.________ und Mitarbeiter an dessen Forschungsprojekten ebenfalls geschädigt worden. Ihm sei rechtswidrig die wissenschaftliche Nutzung der Forschungsergebnisse aus den gemeinsamen Projekten mit Prof. Z.________ verunmöglicht worden, welche mit den diesem zugesprochenen Geldern des SNF hätten erhoben werden sollen. Prof. Z.________ habe die Projekte nicht alleine, sondern stets nur mit anderen Forschern gemeinsam umsetzen können. Somit würden alle diejenigen Personen einen Schaden erleiden, die wie Prof. Z.________ an der Durchführung der Projekte gehindert würden. Er erleide einen grossen finanziellen Schaden, da ein Teil seines Salärs als Professor an einer amerikanischen Universität mit Forschungsmitteln der amerikanischen Gesundheitsbehörde (NIH) finanziert werde. Durch die angezeigten Vorfälle seien ihm Publikationen verunmöglicht worden, weshalb seine bisherigen Forschungsleistungen als nicht ausreichend bewertet und in der Folge mehrere Millionen USD beim NIH beantragter Gelder nicht zugesprochen worden seien. Es sei nie materiell geprüft worden, ob und in welchem Masse er einen materiellen Schaden durch die zur Anzeige gebrachten Delikte erfahren habe. Zu keinem Zeitpunkt sei um die Einreichung von weiteren Informationen zur behaupteten Geschädigtenstellung ersucht worden. Dadurch sei ihm als juristischem Laien verwehrt worden, seine Geschädigtenstellung zu dokumentieren.

1.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede indirekte Schädigung eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO begründet. Soweit er geltend macht, seine künftige Forschung sei durch die Blockierung der finanziellen Mittel des SNF verhindert worden, ist er von vornherein nicht geschädigt, da er auf die genannten Gelder keinen Rechtsanspruch hatte. Er legt zudem nicht dar, er sei an den vom SNF finanzierten sowie bereits verwirklichten Forschungsprojekten direkt beteiligt gewesen und er habe Rechte an den Forschungsergebnissen erworben. Dass er zusammen mit Prof. Z.________ wissenschaftliche Beiträge publizierte und dadurch indirekt von dessen Forschungsergebnissen profitierte, genügt für die Bejahung einer unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht. Solche bloss faktischen Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte seine Geschädigtenstellung bereits in der Strafanzeige glaubhaft machen müssen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wusste jedoch bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren, dass er Parteirechte nur beanspruchen kann, wenn er durch die angezeigten Straftaten selber unmittelbar geschädigt wurde (vgl. kantonale Beschwerde S. 5 ff.). Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auseinander, wobei sie eine direkte Schädigung zu Recht verneint. Spätestens im bundesgerichtlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei durch die angezeigten Straftaten direkt geschädigt worden, näher ausführen und substanziieren müssen, was er unterliess. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er sei juristischer Laie, da auch eine nicht anwaltlich vertretene Person dafür besorgt sein muss, dass die von ihr ergriffenen Rechtsmittel den Begründungsanforderungen genügen.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich mit der Mehrzahl der angezeigten (Offizial-) Delikte nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 6 und 9). Mit welchen Aspekten bzw. Sachverhaltskomplexen sie sich angeblich nicht befasst haben soll und inwiefern er bezüglich dieser weiteren Delikte geschädigt ist, zeigt er allerdings nicht auf.

Da der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO geltend kann, ist er weder zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO noch zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld