Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_298/2018 KI-generiert

Appeal Against Procedural Closure Due to Deemed Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_298/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the appellate court in Aargau, concerning a penalty issued for minor unlawful appropriation and failure to report a found item. The individual had initially contested a fine through a legal process, which resulted in a court summons. However, the individual failed to appear at the scheduled hearing, leading the court to withdraw the complaint and terminate the proceedings. The appellate court dismissed the subsequent appeal, prompting the individual to escalate the matter to a higher court. In the higher court’s review, it was determined that the appeal lacked a valid basis for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Procedural Closure Due to Deemed Withdrawal of Objection: The individual had initially contested a fine through a legal process, which resulted in a court summons. However, the individual failed to appear at the scheduled hearing, leading the court to withdraw the complaint and terminate the proceedings. The appellate court dismissed the subsequent appeal, prompting the individual to escalate the matter to a higher court. In the higher court’s review, it was determined that the appeal lacked a valid basis for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Verfahrensrügen Rückzugsfiktion Vorladung materieller Fehler unrechtmässige Aneignung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

The court rejected the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court accounted for the appellant's financial situation by setting reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_298/2018

Urteil vom 27. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (geringfügige unrechtmässige Aneignung etc.), Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2018 (SBE.2017.62).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. August 2017 wegen geringfügiger unrechtmässiger Aneignung und Nichtanzeigens eines Fundes mit Fr. 400.--. Auf dessen Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 20. September 2017 an das Bezirksgericht Laufenburg. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vorgeladen, mit der Androhung, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er unentschuldigt nicht erscheine und sich auch nicht vertreten lasse. Die Vorladung wurde ihm am 5. Oktober 2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 24. Oktober 2017 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht am 12. Februar 2017 (recte 2018) nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 8. März 2018 an das Bundesgericht. Der Entscheid des Obergerichts sei für nichtig zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen des Obergerichts überhaupt nicht ein. Dass der Entscheid in der Einleitung auf dem Deckblatt mit einem falschen Datum (12. Februar 2017 statt richtig 12. Februar 2018) versehen wurde, beruht auf einem blossen Schreibfehler, welcher als solcher sofort erkennbar und ohne jede Bedeutung für das Verfahren ist. Das korrekte Datum ist im Übrigen auf der letzten Seite des Urteils vermerkt. Aus dem offensichtlichen Verschrieb kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten und schon gar nicht die Nichtigkeit des Entscheids ableiten. Inwiefern der Schreibfehler eine Verfassungs- oder Bundesrechtsverletzung darstellen könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill