Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_297/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal on Timeliness of Objection Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_297/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined by the Statthalteramt of the Meilen district for various traffic violations, including behavior deemed neglectful after a traffic accident, careless reversing, and multiple instances of parking in a restricted area, amounting to a fine of 600 CHF. The individual challenged the penal order, but the District Court of Meilen did not consider the objection due to its late submission, declaring the penal order legally binding. An appeal against this decision was subsequently dismissed by the Obergericht of the Canton of Zurich. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of the penal order notification and the rejection of their late objection, as well as claiming a violation of their right to be heard in the preceding process, asserting that their communication dated March 19, 2024, was disregarded.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG; Complainant's Appeal on Timeliness of Objection Dismissed for Insufficient Justification: The individual challenged the penal order, but the District Court of Meilen did not consider the objection due to its late submission, declaring the penal order legally binding. An appeal against this decision was subsequently dismissed by the Obergericht of the Canton of Zurich. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of the penal order notification and the rejection of their late objection, as well as claiming a violation of their right to be heard in the preceding process, asserting that their communication dated March 19, 2024, was disregarded.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Parkverstoss Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens substantiierte Begründung Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is dismissed without examination of the merits because it lacked a proper substantiation (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid is denied because the appeal was manifestly without prospect of success from the start.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation must be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_297/2024

Urteil vom 13. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen,

Dorfstrasse 38, 8706 Meilen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2024 (UH240096-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Meilen büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Mai 2023 wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens sowie wegen mehrfachen Parkierens innerhalb eines signalisierten Parkverbots mit Fr. 600.--. Auf die dagegen erhobene sinngemässe Einsprache trat das Bezirksgericht Meilen am 11. März 2024 nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl des Statthalteramts sei rechtskräftig. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. März 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), also die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2024. Da sich diese ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls bzw. den damit vorliegend relevanten Bestimmungen von Art. 85 Abs. 2 und 4 lit. b StPO und mit der verspäteten Einspracheerhebung befasst, können vor Bundesgericht auch nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei einer Annahmeverweigerung irrelevant ist, ob der Zustellungsinhalt zur Kenntnis gelangt, und dass die postalische und die polizeiliche Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO als gleichwertig anzusehen sind, mithin kein Anspruch darauf besteht, primär eine postalische Zustellung zu erhalten (vgl. Urteil 6B_1095/2017 vom 2.

März 2018 E. 2.3). Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu wiederholen, ohne anhand der tragenden Entscheiderwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern diese mit ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre oder gestützt darauf Recht verletzt hätte. Soweit er seinen Gehörsanspruch im Verfahren vor Vorinstanz als verletzt rügt, weil sein Schreiben vom 19.

März 2024 ignoriert worden sei, unterlässt er es darzulegen, dass und weshalb ihm dadurch ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Er verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht (vgl. Urteile 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; 6B_803/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1; 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.2; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).

Inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ihr fehlt es an einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill