Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_297/2012 KI-generiert

Traffic Violation Sentencing and Prior Convictions Appeal

Geschäftsnummer 6B_297/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was charged with severe violations of traffic regulations, specifically exceeding the permitted speed limit significantly during an overtaking maneuver, resulting in a first conviction that included a 13-month prison sentence after a previous probation sentence was revoked. Following an appeal, the higher court upheld the sentence. The individual later contested this decision, arguing for a reduction to a conditional fine, while also highlighting their participation in voluntary therapeutic treatment. The courts discussed the appropriateness of the sentencing, considering prior convictions and the individual's acknowledgment of wrongdoing, ultimately dismissing the appeal and rejecting requests for legal aid based on the perceived futility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 86 StGB, Art. 99 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Sentencing and Prior Convictions Appeal: Following an appeal, the higher court upheld the sentence. The individual later contested this decision, arguing for a reduction to a conditional fine, while also highlighting their participation in voluntary therapeutic treatment. The courts discussed the appropriateness of the sentencing, considering prior convictions and the individual's acknowledgment of wrongdoing, ultimately dismissing the appeal and rejecting requests for legal aid based on the perceived futility of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung, Geldstrafe (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Verletzung der Verkehrsregeln Strafzumessung Vorleben Raserdelikt Verletzung des Beschleunigungsgebots Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when setting the court costs.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new evidence (therapy report) at the federal level, but not used in the final orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SB230369 (2024-01-30) · zh
Attempted Homicide, Aggravated Assault, Defilement Conviction Upheld, Sentence Increased
«…1 absolviert hat (vgl. Urk. 126 S. 27; Urk. 127/1-2), praxisgemäss strafzumes- sungsneutral aus (Urteil Bundesgericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Reuebekundungen kann ihm un- ter dem Titel N…»
SB220287 (2023-11-20) · zh
Appellate Review of Attempted Rape Conviction and Sentence Modification
«…Haftregime klaglos verhalten hat (Urk. D1/23/4-5), praxisgemäss strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil Bundes- gericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Alles in allem rechtfertigt es sich deshalb, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens…»
SB230061 (2023-09-08) · zh
Removal Order Violation and Misappropriation Appeal
«…aftre- gime klaglos verhalten hat (Urk. 80), zudem ebenfalls strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Ent- sprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine S…»
6B_27/2020 (2020-04-20)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Convictions for False Imprisonment and Money Laundering in Robbery Case
«…Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). 3.3.3. Unbehelflich ist schliesslich der Einw…»
6B_146/2017 (2017-07-27)
Sexual Offenses Sentencing and Stationary Treatment Appeal
«…m Strafvollzug grundsätzlich nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, da ein solches Verhalten erwartet wird (Urteil 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 1.2.5. Der Beschwerdeführer erblickt einen Ermessensmissbrauch schliesslich…»
SB150171 (2015-09-25) · zh
Qualified Simple Assault Conviction and Sentence Upheld, Addiction Treatment Affirmed
«…en im Strafvollzug vorausgesetzt und nicht etwa als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. z.B. Urteil 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E.4.3.3.) Zu Recht auch wertete sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuld…»
SB150171 · zh
Qualified Bodily Harm Conviction Upheld with Suspended Sentence and Compulsory Addiction Treatment
«…en im Strafvollzug vorausgesetzt und nicht etwa als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. z.B. Urteil 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E.4.3.3.) Zu Recht auch wertete sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuld…»
SB220287 · zh
Attempted Rape, Sexual Coercion, and Assault Resulting in 5-Year Prison Sentence
«…Haftregime klaglos verhalten hat (Urk. D1/23/4-5), praxisgemäss strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil Bundes- gericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Alles in allem rechtfertigt es sich deshalb, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens…»
SB230061 · zh
Deported Alien's Unlawful Entry and Theft Conviction
«…aftre- gime klaglos verhalten hat (Urk. 80), zudem ebenfalls strafzumessungsneutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Ent- sprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine S…»
SB230369 · zh
Cantonal High Court Upholds Deportation and Imposes Custodial Sentence for Attempted Homicide and Sexual Indecency Despite Diminished Culpability
«…1 absolviert hat (vgl. Urk. 126 S. 27; Urk. 127/1-2), praxisgemäss strafzumes- sungsneutral aus (Urteil Bundesgericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Reuebekundungen kann ihm un- ter dem Titel N…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_297/2012

Urteil vom 16. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung, Geldstrafe (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 8. August 2010 um 19.40 Uhr mit seinem Personenwagen in Sarmenstorf dorfauswärts in Fahrtrichtung Villmergen. Dabei überschritt er, nach seinen Angaben bei einem Überholmanöver, die zulässige Ausserortshöchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 59 km/h.

B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 2. Dezember 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts ( Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV ) schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. April 2008 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- gewährten bedingten Vollzug und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten als Gesamtstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 28. April 2011 ab.

C. Das Bundesgericht hiess am 12. September 2011 eine Beschwerde von X.________ gegen das Urteil vom 28. April 2011 teilweise gut und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_449/2011). Dieses wies die Berufung von X.________ am 15. März 2012 erneut ab.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 15. März 2012 aufzuheben und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine kantonale Eingabe vom 31. Januar 2012 verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

2.

2.1 Das Obergericht erachtete im Urteil vom 28. April 2011 die vom Bezirksgericht für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 8. August 2010 verhängte Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen als schuldangemessen. Es argumentierte, es sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da eine Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen könne (Urteil 6B_449/2011 E. 2.2). Das Bundesgericht warf dem Obergericht vor, es hätte prüfen müssen, ob nicht auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen schuldangemessen ist, oder darlegen müssen, weshalb die Voraussetzungen für eine Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht kritisierte, dass (von der Begründung der Strafhöhe her) nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz für ein einzelnes Delikt auf eine Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen komme (Urteil 6B_449/2011 E. 3.6.2).

2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen sei, insbesondere unter Beachtung des dem Obergericht obliegenden Verschlechterungsverbots, zwar als angemessen, besonders wegen der Täterkomponente wohl aber als milde zu qualifizieren. Eine Strafreduktion sei deshalb auch mit Blick auf die Grenzwertproblematik nicht möglich. Eine Strafe, die den Grenzwert von 12 Monaten nicht überschreite, liege nicht mehr im Ermessensspielraum des Gerichts (Urteil E. 3.4).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb sie die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 20 Tagen im Urteil vom 28. April 2011 als schuldangemessen, im Urteil vom 15. März 2012 dagegen als milde erachte. Sie gebe lediglich die Erwägungen ihres ersten Urteils wieder, ohne dass daraus ersichtlich werde, weshalb eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht schuldangemessen sei und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt wären. Sie äussere sich auch nicht zum Vorwurf des Bundesgerichts, wonach die Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen für ein einzelnes Delikt nicht nachvollziehbar sei.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen sei nicht mehr schuldangemessen, da zu milde. Sie bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten und 20 Tagen ebenfalls angemessen gewesen wäre, angesichts des Verbots der reformatio in peius aber nicht in Betracht komme. Eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt waren, erübrigte sich daher. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz damit der Aufforderung des Bundesgerichts im Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011 nach. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Vorinstanz musste nicht dartun, weshalb sie die Berufung des Beschwerdeführers im Urteil vom 15. März 2012 mit einer anderen Begründung abwies als der vom Bundesgericht beanstandeten gemäss Urteil vom 28. April 2011.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, auch eine Sanktion von höchstens 360 Tagessätzen liege noch innerhalb des richterlichen Ermessens. Er führe nun seit bald 1 ½ Jahren eine freiwillige ambulante psychotherapeutische Behandlung durch. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines aktuellen Therapieberichts zu Unrecht abgelehnt. Es müsse ihm daher möglich sein, den von ihm eingeholten Bericht zu den Akten zu geben. Dieser sei in den für die Strafzumessung relevanten Punkten (deliktsorientierte therapeutische Auseinandersetzung) positiv. Die Vorinstanz habe ebenfalls unterlassen, einen Führungsbericht einzuholen.

4.2 Der Strafrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

4.3

4.3.1 Das Obergericht äussert sich im angefochtenen Urteil erneut zum Verschulden des Beschwerdeführers (Urteil E. 3.3). Es geht von einem massiven bzw. schweren Tatverschulden aus. Zusätzlich straferhöhend würden sich die Täterkomponenten auswirken. Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat namentlich den schweren Verkehrsunfall vom 22. Juni 2005 zu verantworten, bei dem seine beiden Mitfahrer verstarben (Urteil 6B_449/2011 E. 2.1).

4.3.2 Die Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen ist nicht unverhältnismässig hart bzw. eine leicht darüber liegende Strafe hätte ebenfalls im strafrichterlichen Ermessen gelegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2011 wegen ungenügender Begründung in Bezug auf die Sanktionsart auf (Urteil 6B_449/2011 E. 3.6), nicht jedoch, weil die Strafe im Ergebnis zu hoch war oder weil zwingend eine Geldstrafe auszusprechen war. Der Strafrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein gewisses Ermessen, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. Es war daher nicht Sache des Bundesgerichts, anstelle des Obergerichts zu prüfen, ob nicht auch eine Geldstrafe von 360 Tagen angemessen gewesen wäre.

4.3.3 Die Vorinstanz durfte von der beantragten Einholung eines Führungsberichts bei der Strafanstalt Wauwilermoos oder den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Luzern absehen. Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden. Dieses ist in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zu berücksichtigen (vgl. Art. 86 StGB ). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5).

Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beteuerte Einsicht und Reue nur beschränkt glaubwürdig sei. Er habe am 20. August 2009 vor dem Obergericht des Kantons Luzern versichert, er habe "heute kein Interesse mehr am Schnell-Autofahren" und akzeptiere die Geschwindigkeitslimiten. Trotzdem sei er am 8. August 2010 erneut mit 59 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) zu schnell gefahren (Urteil E. 3.3.2 S. 9). Die Vorinstanz geht davon aus, an dieser Einschätzung ändere auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte positive Verlauf der freiwilligen psychotherapeutischen Behandlung im Strafvollzug nichts. Dies ist nicht zu beanstanden. Der im bundesgerichtlichen Verfahren neu zu den Akten gereichte Therapiebericht hat unberücksichtigt zu bleiben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Ein solcher wurde im kantonalen Verfahren entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht beantragt. Dessen Beweisergänzungsantrag betraf vielmehr lediglich die Einholung eines Führungsberichts.

5. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verweigerung des bedingten Vollzugs im Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011 ab (E. 4). Soweit dieser erneut eine bedingte Strafe beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld