Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_296/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Competent Court Ruling on Counsel Compensation

Geschäftsnummer 6B_296/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a petitioner challenging a ruling by the Cantonal Court regarding compensation for legal defense provided officially. The petitioner filed a complaint with the Federal Criminal Court, which partially accepted the complaint while indicating its jurisdiction. Following procedural steps, the petitioner was granted an opportunity to respond to a potential dismissal of the complaint but failed to utilize the given timeframe. Consequently, the Supreme Court deemed the complaint moot and moved to close the case without imposing costs or issuing any compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Competent Court Ruling on Counsel Compensation: The petitioner filed a complaint with the Federal Criminal Court, which partially accepted the complaint while indicating its jurisdiction. Following procedural steps, the petitioner was granted an opportunity to respond to a potential dismissal of the complaint but failed to utilize the given timeframe. Consequently, the Supreme Court deemed the complaint moot and moved to close the case without imposing costs or issuing any compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung für amtliche Verteidigung Sistierung des Verfahrens Eröffnung des Entscheids Kostenvorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids amtliche Verteidigerentschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal/complaint was struck off the record as it became obsolete (gegenstandslos geworden) under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to rule that no court costs shall be charged.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_296/2016

Urteil vom 13. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung für amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht. Gleichzeitig erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne und stellte das Gesuch, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zu sistieren, was mit Verfügung vom 31. März 2016 bewilligt wurde.

Das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, hat seine Zuständigkeit bejaht und die vorliegende Angelegenheit mit Verfügung vom 9. Februar 2017 beurteilt. Es hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.

Das Bundesgericht hat in der Folge die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 die Möglichkeit eingeräumt, sich zur in Aussicht genommenen Abschreibung der Beschwerde bei ihm zu äussern. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen. Da auch keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Erledigung durch Abschreibung sprechen könnten, ist die Beschwerde in Strafsachen als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten. Dem Beschwerdeführer ist der am 29. März 2016 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill