Public Entity Investigation Refusal Upheld on Appeal Admissibility Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company initiated criminal investigations against various public bodies and individuals for abuse of authority, but the Zug Cantonal Prosecutor's Office decided not to pursue these investigations on January 12, 2022. The company appealed this decision, but the higher court declined to consider their complaint on February 7, 2022. Consequently, the company brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the previous court's decision not to proceed with their complaint was unlawful. However, the company failed to clearly explain why the decision violated legal standards, instead discussing unrelated legal grievances and claiming procedural irregularities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Public Entity Investigation Refusal Upheld on Appeal Admissibility Grounds: The company appealed this decision, but the higher court declined to consider their complaint on February 7, 2022. Consequently, the company brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the previous court's decision not to proceed with their complaint was unlawful. However, the company failed to clearly explain why the decision violated legal standards, instead discussing unrelated legal grievances and claiming procedural irregularities.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering upon it, citing this procedural article for the simplified procedure.
The decision waives the imposition of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_294/2022
Urteil vom 24. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. Februar 2022 (BS 2022 9).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafuntersuchungen gegen diverse Gemeinwesen sowie natürliche und juristische Personen wegen Amtsmissbrauchs am 12. Januar 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz am 7. Februar 2022 nicht ein. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht im Ansatz. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Stattdessen spricht sie sich über eine Last von Rechtsbeschwerden wegen Fehlurteilen seit 8 Jahren aus, beklagt sich über angebliche Verletzungen zahlreicher Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten und macht illegale Rechtsverweigerungen geltend. Die angefochtene Verfügung sei wegen "Falschbesetzung von einem Oberrichter, wegen einem Streitwert von mindestens Fr. 900'000.--, wegen mangelhafter Besetzung und wegen Begünstigung, Beihilfe, Anstiftung an Totalnichtigkeit leiden und innert 10 Tagen zwingend von Amtes wegen aufzuheben". Damit zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
3. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill