Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_294/2013 KI-generiert

Prisoner THC Testing Disciplinary Action Upheld

Geschäftsnummer 6B_294/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was detained in a correctional facility and tested positive for THC after admitting to recent cannabis use. As a result, they faced disciplinary actions, including a week of isolation and loss of privileges. Subsequent appeals to higher authorities confirmed the actions against them. In their appeal to the Federal Tribunal, the individual argued that the disciplinary measures were unconstitutional due to unequal treatment regarding substance consumption, but this argument was dismissed as the court upheld the disciplinary actions based on the established evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Prisoner THC Testing Disciplinary Action Upheld: As a result, they faced disciplinary actions, including a week of isolation and loss of privileges. Subsequent appeals to higher authorities confirmed the actions against them. In their appeal to the Federal Tribunal, the individual argued that the disciplinary measures were unconstitutional due to unequal treatment regarding substance consumption, but this argument was dismissed as the court upheld the disciplinary actions based on the established evidence.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme Gefangener Betäubungsmittelkonsum Disziplinarordnung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Haftprüfung Drogentest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this article mentioned in the reasoning section that precedes the dispositive, although the dispositive itself only refers to the outcome.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_294/2013

Urteil vom 11. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,

vom 17. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befand sich seit dem 16. August 2012 im Eintrittspavillon der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 17. September 2012 wurde er zweimal positiv auf THC getestet. Er gab zu, fünf Tage zuvor Haschisch konsumiert zu haben. Noch am selben Tag wurde er mit sieben Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 30. Oktober 2012 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Januar 2013 ab.

X.________ beantragt mit Beschwerde ans Bundesgericht, die Disziplinarmassnahme sei aufzuheben.

2. Es trifft zu, dass im Gegensatz zu anderen verbotenen Stoffen, die im menschlichen Körper nur kurze Zeit nachgewiesen werden können, der Nachweis von THC mehrere Tage lang möglich ist. Der Beschwerdeführer erachtet die daraus resultierende faktische Ungleichbehandlung der Konsumenten verschiedener verbotener Substanzen als verfassungswidrig. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt, auf die verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 5 E. 3.2). Der Umstand, dass nicht alle Strafgefangenen, die Betäubungsmittel konsumiert haben, diszipliniert werden können, schliesst unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots eine Disziplinierung jener Gefangenen, denen der Konsum nachgewiesen werden kann, nicht aus. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn