Federal Supreme Court Confirms Non-Admission of Appeals Regarding Fee Remission Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed requests for the waiver or deferral of procedural costs imposed by previous decisions of the Cantonal Court of Bern, which were not admitted by the higher court. These decisions, dated from various instances in 2020, imposed costs totaling several hundred to over a thousand Swiss francs. The complainant's appeals against the court's non-admittance of these waiver requests to the Swiss Federal Tribunal were consolidated but not entertained due to procedural deficiencies and the principle of finality of legal protection, as the costs decisions had already been previously litigated without asking for revision based on justified reasons.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Non-Admission of Appeals Regarding Fee Remission Requests: These decisions, dated from various instances in 2020, imposed costs totaling several hundred to over a thousand Swiss francs. The complainant's appeals against the court's non-admittance of these waiver requests to the Swiss Federal Tribunal were consolidated but not entertained due to procedural deficiencies and the principle of finality of legal protection, as the costs decisions had already been previously litigated without asking for revision based on justified reasons.
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KI-generiertUsed to declare that the appeals will not be entertained due to obvious deficiencies in the statement of grounds.
Cited as the basis for the exceptional decision not to impose costs.
Cited in the reasoning for the decision to join the three proceedings.
Cited in the reasoning regarding the scope of review for the criminal appeal, but the non-admission was based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_293/2021, 6B_347/2021, 6B_351/2021
Urteil vom 5. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Gesuche um Kostenerlass/Stundung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2021 (BK 21 80), 26. Februar 2021 (BK 21 87) und 8. März 2021 (BK 21 106).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts Bern vom 21. September 2020 (BK 20 384) und 28. September 2020 (BK 20 392) auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 300.-- sowie der ihm mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (BK 20 332) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Eventualiter beantragte er eine Stundung. Am 23. Februar 2021 und 26. Februar 2021 ersuchte er um Erlass der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 (BK 20 220) und 20. Juli 2020 (BK 20 263) auferlegten Verfahrenskosten sowie um Erlass der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2020 (BK 20 515) auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 800.--. Die Vorinstanz ist auf die Gesuche mit separaten Verfügungen vom 22. Februar 2021 (BK 21 80), 26. Februar 2021 (BK 21 87) und 8. März 2021 (BK 21 106) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wendet sich mit je separater Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Die Verfahren 6B_293/2021, 6B_347/2021 und 6B_351/2021 sind zu vereinigen und gemeinsam in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ).
3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).
4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch die obergerichtlichen Beschlüsse anficht, mit denen ihm Kosten auferlegt worden sind (BK 20 384, BK 20 392, BK 20 332, BK 20 515, BK 20 220 und BK 20 263), ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat, soweit ersichtlich, alle genannten Beschlüsse bereits einmal vor Bundesgericht angefochten und nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann er dies nicht ein zweites Mal tun. Das Bundesgericht ist zudem nicht gehalten, Revisionsverfahren zu eröffnen. Die Revision der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Entscheide wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt und er legt auch keine Gründe dar, die die Eröffnung von Revisionsverfahren rechtfertigen würden.
5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 ; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).
6. Die Eingaben genügen den Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Gesuche um Kostenerlass bzw. Stundung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich mit anderen Entscheiden, äussert sich zu Dingen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören (z.B. zur Frage des Wohnsitzes im Kanton Bern), stellt unzulässige Anträge (z.B. Begehren um umgehende Einleitung einer Strafuntersuchung gegen von ihm Beschuldigte, Rückerstattung von gestohlenen Geldwerten, Rückgabe von Fahrausweisen, Wiedergutmachungs- sowie Schadenersatz- und Genugtuungsanträge etc.) und zählt wahllos Verfassungs- und Konventionsverletzungen auf, die angeblich verletzt sein sollen. Aus den Beschwerden ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit die angefochtenen Nichteintretensverfügungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
7. Für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.
8. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Die Verfahren 6B_293/2021, 6B_347/2021 und 6B_351/2021 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill