Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_292/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Narcotics Conviction and Dismisses Appeal.

Geschäftsnummer 6B_292/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a regional court for violating drug laws, committing multiple offenses, falsely triggering an alarm, and causing property damage. The convict received a conditional monetary penalty, which was suspended based on a four-year probation period. The individual appealed the decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the previous ruling and deemed certain claims irrelevant or unsupported. Consequently, the court rejected the appeal and ordered the individual to pay court costs while denying a request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Narcotics Conviction and Dismisses Appeal: The convict received a conditional monetary penalty, which was suspended based on a four-year probation period. The individual appealed the decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the previous ruling and deemed certain claims irrelevant or unsupported. Consequently, the court rejected the appeal and ordered the individual to pay court costs while denying a request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc Betäubungsmitteldelikte unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschlagnahme von Beweismitteln Einstellung wegen Körperverletzung Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of the court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_292/2012

Urteil vom 31. Mai 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdefrist lief im April 2012 ab. Der Nachtrag vom 22. Mai 2012 (act. 9) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, mehrfachen falschen Alarms sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Kreisgericht Flawil bemängelt (vgl. die Ausführungen unter "Antrag"), ist darauf nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst (vgl. z. B. die Ausführungen unter den Titeln "Ursprung" und "RAV/Amt für Arbeit"), ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf den falschen Alarm stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, den Zellennotruf im Regionalgefängnis Gossau ausgelöst zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 lit. bb und cc). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "Falscher Alarm" geltend macht, der Alarm sei von selber losgegangen, ist darauf nicht einzutreten, weil sie nicht sagt, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15/16 E. 5b). Eine "unbedingte Gefängnisstrafe" (vgl. Beschwerde unter dem Titel "Anwalt") stand nicht zur Diskussion. Ihre entsprechenden Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Entschädigung für die Gutachterin wurde der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 16/17 E. V/1). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde unter dem Titel "Forensik" nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15 E. 4b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn