Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_290/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_290/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which extended a compulsory institutional measure. The appeal, filed by the complainant’s father who is not a lawyer, was submitted late as it was entered past the 30-day time limit following the delivery of the original court decision, rendering the appeal inadmissible. Additionally, the appeal did not meet the necessary justification requirements as outlined in legal provisions. The tribunal noted these deficiencies and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Formal Deficiencies: The appeal, filed by the complainant’s father who is not a lawyer, was submitted late as it was entered past the 30-day time limit following the delivery of the original court decision, rendering the appeal inadmissible. Additionally, the appeal did not meet the necessary justification requirements as outlined in legal provisions. The tribunal noted these deficiencies and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der stationären Massnahme ( Art. 59 Abs. 4 StGB ) Nichteintreten verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Fristwahrung Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to being filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_290/2023

Urteil vom 14. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung der stationären Massnahme ( Art. 59 Abs. 4 StGB ); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Oktober 2022 (BES.2022.55).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022.

2. Da der Vater nicht Anwalt ist, kann er seine Tochter in Strafsachen vor Bundesgericht nicht vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

4. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022 wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. Februar 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen erst am 1. März 2023 übergeben. Sie wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt.

6. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill