Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_290/2013 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court over Refusal to Revise Incapacitated Driving and Assault Conviction

Geschäftsnummer 6B_290/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of driving a van while unfit to drive and committing acts of violence, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. Following his conviction, the individual sought a revision of the court's decision, claiming he did not drive the vehicle. However, the court dismissed his application, indicating his arguments were not new and did not constitute a basis for revision. The individual subsequently challenged this dismissal in a higher court, but the court determined it could not consider the matter further, leading to an imposition of legal costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court over Refusal to Revise Incapacitated Driving and Assault Conviction: Following his conviction, the individual sought a revision of the court's decision, claiming he did not drive the vehicle. However, the court dismissed his application, indicating his arguments were not new and did not constitute a basis for revision. The individual subsequently challenged this dismissal in a higher court, but the court determined it could not consider the matter further, leading to an imposition of legal costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.) Revision eines Entscheids Fahren in fahrunfähigem Zustand Einrede der Verfassungswidrigkeit qualifizierte Fahrunfähigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens erschwerender Tatumstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as stipulated in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_290/2013

Urteil vom 10. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 wegen vorsätzlichen Führens eines Lieferwagens in fahrunfähigem Zustand und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Busse von Fr. 2'750.--. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Kantonsgericht Schwyz am 11. Februar 2013 nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht Einspruch gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013. Der Einspruch ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG durch das Bundesgericht zu behandeln, auf welche Möglichkeit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat immer bestritten, den Lieferwagen gelenkt zu haben. Er behauptete dies auch im Revisionsgesuch. Die Vorinstanz führt dazu aus, das Vorbringen sei nicht neu und stelle keinen Revisionsgrund dar. Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, nicht gefahren zu sein. Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Was daran, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn