Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_29/2015 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Results in Inadmissibility of Appeal

Geschäftsnummer 6B_29/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the criminal court of a Swiss canton. The court had ordered the individual to pay a deposit for legal costs but the individual failed to do so within the stipulated time frame. Consequently, the court ruled to not accept the individual's complaint due to this noncompliance. The court also imposed legal costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Results in Inadmissibility of Appeal: The court had ordered the individual to pay a deposit for legal costs but the individual failed to do so within the stipulated time frame. Consequently, the court ruled to not accept the individual's complaint due to this noncompliance. The court also imposed legal costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Massnahme (ambulant oder stationär) Kostenvorschuss Vorschuss Verfahrensüberprüfung verspätete Gebührenzahlung Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings because the required cost deposit was not made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_29/2015

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Massnahme (ambulant oder stationär),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 27. Januar 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 24. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung erhalten. Indessen hat er den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill