Complainant Liable for Costs Following Acquittal and Death of Accused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against another person for defamation, which the lower district court dismissed, acquitting the defendant. The complainant appealed the acquittal, but the appeals court subsequently closed the case after the defendant's death. The appeals court also ruled that the complainant would bear the costs of the appeal process. The complainant then sought a decision from the Federal Court to have these costs transferred to the state. However, the Federal Court found the arguments insufficient and did not accept the complaint, maintaining the initial ruling regarding the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Liable for Costs Following Acquittal and Death of Accused: The complainant appealed the acquittal, but the appeals court subsequently closed the case after the defendant's death. The appeals court also ruled that the complainant would bear the costs of the appeal process. The complainant then sought a decision from the Federal Court to have these costs transferred to the state. However, the Federal Court found the arguments insufficient and did not accept the complaint, maintaining the initial ruling regarding the costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation according to the simplified procedure under Art. 108 BGG.
The court determined that the court costs shall be imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_29/2014
Urteil vom 27. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beschuldigte eine Person der üblen Nachrede und Beschimpfung. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten am 14. Februar 2013 frei. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Berufung ein. Da der Beschuldigte am 14. November 2013 verstarb, stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Strafverfahren am 10. Dezember 2013 ein. Auf die Berufung des Beschwerdeführers trat das Gericht nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte, der vom Bezirksgericht freigesprochen wurde und seinerseits keine Berufung erhoben hatte, nur dann für die Kosten des Berufungsverfahrens hätte aufkommen müssen, wenn er bei summarischer Prüfung des Rechtsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden (Beschluss S. 3 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht den Nachweis zu führen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz hätte verurteilt und die Berufung deshalb gutgeheissen werden müssen. Indessen beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, der keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Beschuldigte der üblen Nachrede und Beschimpfung schuldig gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer ausreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn