Federal Supreme Court Upholds Narcotics Sentence Despite Defendant's Appeal Based on Foreign Law Consequences
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Zurich Higher Court for a qualified offense against the Narcotics Act, resulting in a 28-month prison sentence, with 363 days credited due to pretrial detention. The execution of the prison sentence was suspended for 16 months with a probation period of two years. The individual appealed the sentencing, challenging the duration and conditions of their sentence, and sought both to have the judgment overturned and to request that the case be returned to the court for re-evaluation. The appeal raised concerns regarding issues of proportionality in sentencing and implications related to immigration status due to the length of the sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Narcotics Sentence Despite Defendant's Appeal Based on Foreign Law Consequences: The execution of the prison sentence was suspended for 16 months with a probation period of two years. The individual appealed the sentencing, challenging the duration and conditions of their sentence, and sought both to have the judgment overturned and to request that the case be returned to the court for re-evaluation. The appeal raised concerns regarding issues of proportionality in sentencing and implications related to immigration status due to the length of the sentence.
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KI-generiertThe appellant is ordered to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_289/2014
Urteil vom 13. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2014.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 10. Februar 2014 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 363 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter solle das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- sowie Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
1.3.1. Die Vorinstanz stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduziert die Freiheitsstrafe deswegen um 4 Monate. Weshalb sich die Verzögerung "weit mehr" zu seinen Gunsten auswirken müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
1.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen hat. Weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werde, laufe er Gefahr, die Schweiz verlassen zu müssen.
Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde ( BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile ( BGE 135 II 377 E. 4.3).
Die ausländerrechtlichen Folgen, welche den Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteil 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen wird als andere ausländische Personen.
1.4. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens.
Bei diesem Ausgang gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, wenn er unter Hinweis auf verschiedene Gesetzesbestimmungen sinngemäss vorträgt, die Vorinstanz hätte nur eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aussprechen dürfen und diese mit einer Geldstrafe verbinden müssen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini