Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_289/2011 KI-generiert

Prosecutor v. [Accused Taxi Driver]: Appeal on Downgrade from Indecent Assault to Exploitation of a State of Need

Geschäftsnummer 6B_289/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual allegedly sexually assaulted a physically and mentally disabled person during a taxi ride, which led to legal proceedings. The accused was initially charged with exploitation of a helpless situation, resulting in a conditional prison sentence. However, upon appeal, the higher court found him guilty of the lesser charge of exploitation instead. The prosecution contended that the accused should have been convicted of sexual assault, arguing that the victim was incapable of resisting due to her disabilities. The case was contested at higher judicial levels, focusing on legal interpretations and the adequacy of the initial charges. Ultimately, the higher court's ruling sparked further legal scrutiny, prompting a complaint to the federal tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 191 StGB, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Prosecutor v. [Accused Taxi Driver]: Appeal on Downgrade from Indecent Assault to Exploitation of a State of Need: The accused was initially charged with exploitation of a helpless situation, resulting in a conditional prison sentence. However, upon appeal, the higher court found him guilty of the lesser charge of exploitation instead. The prosecution contended that the accused should have been convicted of sexual assault, arguing that the victim was incapable of resisting due to her disabilities. The case was contested at higher judicial levels, focusing on legal interpretations and the adequacy of the initial charges. Ultimately, the higher court's ruling sparked further legal scrutiny, prompting a complaint to the federal tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Schändung Anklage Straftaten gegen die sexuelle Integrität fahrlässige Körperverletzung Willensmangel Verfahrensverletzungen Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied because no costs are levied when the appeal is not entertained.

Art. 93 BGG

This article is implicitly referenced as the basis for the decision not to entertain the appeal (non-entrée en matière), although the dispositive only states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No. 1), which is the consequence of inadmissibility often governed by Art. 93 LTF or related procedural rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_289/2011

Urteil vom 12. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2011.

Sachverhalt:

A. Anlässlich einer Taxifahrt am 26. März 2009 griff X.________ der körperlich und geistig behinderten A.________ in die Trainingshose und massierte ihr Geschlechtsorgan während ungefähr einer Minute mit kreisenden Bewegungen. Als er den Finger in ihre Scheide einführte, sagte sie: "Nein, aua", richtete sich auf und schob seine Hand weg.

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland legte X.________ in der Anklageschrift vom 26. März 2011 die Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB zur Last. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 19. Mai 2010 wegen Schändung nach Art. 191 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Obergericht des Kanton Zürich sprach ihn am 18. März 2011 im Berufungsverfahren der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts verletze Bundesrecht. Der Beschwerdegegner sei nicht wegen Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB , sondern wegen Schändung nach Art. 191 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die Geschädigte sei widerstandsunfähig gewesen, weil sie den Übergriff nicht habe erkennen können, bevor er vollendet gewesen sei. Ihre geistige Behinderung sei auch ein Grund dafür gewesen, dass sie sich nicht sofort gewehrt habe.

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von den tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Hingegen prüft es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Rüge hat klar und detailliert zu erfolgen ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz sieht von einer Verurteilung wegen Schändung nach Art. 191 StGB ab, weil die Anklageschrift den Anforderungen an das Anklageprinzip nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH, übergangsrechtlich gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO anwendbar) nicht genüge. Auf eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklagebehörde zur Verbesserung nach § 182 Abs. 3 aStPO/ZH verzichtet die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 13 bis S. 15). Es sei unklar, wieweit die Geschädigte die Tat aufgrund ihrer Sehbehinderung habe wahrnehmen können, und weshalb sie sich nicht sofort gewehrt habe. Diese Unsicherheit wirke sich zugunsten des Beschwerdegegners aus. Daher sei nicht von vollständiger Widerstandsunfähigkeit auszugehen.

4. Die Beschwerdeführerin legt ihre materiellrechtliche Sicht dar, ohne näher auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, wonach der Anklagegrundsatz verletzt ist und von einer Rückweisung der Anklage zur Verbesserung abgesehen wird. Sie erörtert nicht, inwiefern das kantonale Prozessrecht, welches zum Freispruch vom Vorwurf der Schändung führte, unrichtig angewendet worden sein soll. Der blosse Verweis auf § 182 Abs. 3 aStPO/ZH genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Geschädigte habe die Bewegungen des Beschwerdegegners nicht sehen können, erörtert sie nicht, dass und weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Jedenfalls ist die Geschädigte nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gänzlich blind. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Geschädigte habe sich aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht früher gewehrt, genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere verlangt sie keine weiteren Abklärungen zur Reaktionsfähigkeit der Geschädigten. Die Vorinstanz geht davon aus, die Geschädigte hätte sich sofort gegen die anfängliche Massage wehren können, zumal ihr dies auch möglich gewesen sei, als der Beschwerdegegner mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch