Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_288/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Qualified Narcotics Violations and 20-Month Sentence

Geschäftsnummer 6B_288/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual accused of operating an indoor cannabis cultivation facility for nearly twelve months, where approximately 2,000 plants were grown, leading to the production of at least 100 kg of marijuana and generating a revenue of around 100,000 Swiss francs. The criminal court previously found this individual guilty of multiple violations against the drug law and sentenced him to a total of 15 months in prison. Following an appeal, the Court of Appeals increased the sentence to 20 months. The accused then brought a complaint against this judgment, raising issues related to the charges and the interpretation of evidence regarding his intent and involvement in the drug trade, as well as contesting the denial of conditional release based on his previous offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 325 StPO, Art. 350 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 StGB; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Qualified Narcotics Violations and 20-Month Sentence: The criminal court previously found this individual guilty of multiple violations against the drug law and sentenced him to a total of 15 months in prison. Following an appeal, the Court of Appeals increased the sentence to 20 months. The accused then brought a complaint against this judgment, raising issues related to the charges and the interpretation of evidence regarding his intent and involvement in the drug trade, as well as contesting the denial of conditional release based on his previous offenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklageprinzip, Grundsatz in dubio pro reo, bedingter Strafvollzug Widerhandlungen betreffend Hanf bedingter Strafvollzug Strafantrag Mindeststrafe qualifizierte Widerhandlung BetmG Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless (a contrario).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to account for the appellant's tense financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

SK 2022 160 (2024-01-18) · be
Qualified Narcotics Violation and Co-Perpetration Conviction Upheld
«…i eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Verkauf an unbe- kannte Abnehmer erstellt sei (a.a.O. E. 4.7). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Janu- ar 2015 erwog das Bundesgericht, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art…»
SK 2018 59 (2020-09-11) · be
Bernese Cantonal High Court Narcotics Violation Sentence Reduction Due to Excessive Delay
«…- gerichts 6B_676/2013 vom 28.04.2014; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31.05.2010; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22.01.2015; Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 158 vom 04.12.2018 E. 10.1.4). Vorab…»
SK 2019 298 (2020-04-23) · be
Contractor Fined for Unauthorized Terrain Changes and Building Act Violations
«…gsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGer 6B_288/2014 vom 22.01.2015, E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Präsident des Verwaltungsrates der O.___…»
SK 2018 458 (2019-10-11) · be
Cantonal High Court Upholds Conviction for Cocaine Trafficking and Money Laundering
«…kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vor- geworfen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Ja- nuar 2015, E. 1.3.). Die Kammer pflichtet der Generalstaatsanwaltschaft ausser- dem bei, dass es in Betäubu…»
SK 2018 345 (2019-04-16) · be
Bernese High Court Upholds Conviction for Trafficking Methamphetamine and Serious Money Laundering
«…orkom- men (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Ur- teil 6B_959/…»
SK 2018 158 (2018-12-04) · be
Swiss Brothers Drug Trafficking and Money Laundering Appeal
«…orkom- men (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Ur- teil 6B_959/…»
SB160301 (2017-10-25) · zh
State v. Defendant: Affirmation of Convictions for Attempted Rape and Related Offenses
«…ung des Sachverhalts, soweit der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2.; BGE 120 IV 348). Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung er- fordert Vorsatz. Demzufo…»
6B_168/2016 (2016-05-25)
Traffic Violations Appeal: Scope of Review and Admissibility of New Evidence in Misdemeanor Proceedings
«…len (Urteil 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteile 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 sowie 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2 und 1.3). Wird der Strafbefehl infolge Einsprache zur Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 StPO…»
SB150351 (2016-05-23) · zh
Defendant v. Private Claimant and Prosecutor (Weapons and Sexual Offenses Appeal)
«…es konstant bestritten (Urk. 63 S. 3; Urk. 41 S. 16 f.; Urk. 111 S. 14). 2.3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2. erwogen was folgt: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand d…»
6B_4/2016 (2016-05-02)
Federal Supreme Court Reverses Defamation Conviction Due to Arbitrary Fact Finding and Violation of *In Dubio Pro Reo*
«…len (Urteil 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteile 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 sowie 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2 und 1.3). Wird der Strafbefehl infolge Einsprache zur Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 StPO…»
6B_111/2016 (2016-04-26)
Sauna Operator Convicted for Unauthorized Employment of Foreign Prostitute
«…rteil 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 sowie Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.3 zur Umschreibung des subjektiven Sachverhalts). Wird der Strafbefehl infolge Einsprache zur…»
SB150030 (2015-11-18) · zh
Appeal of Conviction for Grievous Bodily Harm and Violation of Reporting Duties
«…2010 E. 1.3.1. mit Verwei- sen; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.). 1.3.3 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 zum Anklageprinzip das Folgende fest (E. 1.2): Nach dem Anklagegrundsatz be- stimme die Anklageschr…»
SB140490 (2015-04-14) · zh
State Secrets Solicitation and Conviction Reduction
«…wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hin- weisen; BGE 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). 2.2.1. Die Verteidigung moniert, es sei "nicht gehörig angeklagt", "dass der Be- schuldigte effe…»
SB140490 · zh
Former Investigations Director Acquitted of Most Incitement Charges, Convicted on One Count of Breaching Official Secrecy
«…wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hin- weisen; BGE 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). 2.2.1. Die Verteidigung moniert, es sei "nicht gehörig angeklagt", "dass der Be- schuldigte effe…»
SB150030 · zh
Conviction for Severe Bodily Harm and Psychological Abuse of Minors Sentencing
«…2010 E. 1.3.1. mit Verwei- sen; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.). 1.3.3 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 zum Anklageprinzip das Folgende fest (E. 1.2): Nach dem Anklagegrundsatz be- stimme die Anklageschr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_288/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklageprinzip, Grundsatz in dubio pro reo, bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. November 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, während knapp zwölf Monaten in einer Wohnung in A.________ eine Hanf-Indooranlage mit rund 2'000 Pflanzen betrieben und damit mindestens 100 kg Marihuana produziert sowie einen Umsatz von Fr. 100'000.-- erzielt zu haben.

B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 7. Dezember 2012 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es erkannte auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Gleichzeitig verzichtete es auf den Widerruf des bedingten Vollzugs dreier Geldstrafen aus den Jahren 2007, 2009 und 2010, wobei es die Probezeit der zuletzt ausgefällten Geldstrafe um 1 ½ Jahre verlängerte.

In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 19. November 2013 den Schuldspruch. Es verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StPO eine Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, die Anklage umschreibe nicht, zu welchem Zweck er die Hanf-Indooranlage betrieben habe. Ebenso wenig sei der Vorwurf des Betäubungsmittelverkaufs in der Anklageschrift enthalten (Beschwerde S. 3 f.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO ). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209 ; je mit Hinweisen).

1.3. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ab 10. Juni 2009 bis 25. Januar 2011 in einer Wohnung in A.________ eine Hanf-Indooranlage mit ca. 2'000 Pflanzen betrieben zu haben. Es seien schätzungsweise mindestens 200 kg Marihuana geerntet worden und der Umsatz habe mindestens Fr. 100'000.-- betragen. Der Beschwerdeführer habe durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert.

Dies gilt auch in Bezug auf die Umschreibung des Vorwurfs in subjektiver Hinsicht, da der betreffende Tatbestand (Eventual-) Vorsatz verlangt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Anklageschrift sei mit keinem Wort umschrieben, mit welcher Absicht er gehandelt habe, geht seine Rüge fehl. Die ihm vorgeworfenen Taten setzen weder eine Absicht im Sinne eines direkten Vorsatzes ersten Grades noch besondere Beweggründe voraus. Solches musste die Anklage nicht umschreiben (vgl. zur Absicht im technischen Sinne Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.

Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 325 StPO ; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 325 StPO ). Nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäubungsmittel wird dem Beschwerdeführer ein erzielter Umsatz von über Fr. 100'000.-- angelastet. Der "Umsatz" als Gesamtwert abgesetzter Ware impliziert hier den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer mit den Betäubungsmitteln handelte. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem auch den Verkauf der Betäubungsmittel zuschreibt, ist deshalb mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden.

Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird und die Anklage zudem mehrere Punkte auflistet, die im Hinblick auf ein allfällig strafbares Verhalten irrelevant sind. Der Beschwerdeführer wusste, was Gegenstand der Anklage bildet, und er wurde mit der Vorinstanz von den Vorwürfen nicht überrascht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Verteidigungsrechte tangiert sein sollten. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Offenbleiben kann deshalb, ob seine Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.

Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung der Unschuldsvermutung vor.

2.2. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegt.

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, er habe lediglich das Material für die Hanf-Indooranlage geliefert und er sei an deren Umbau im Jahre 2010, nicht aber am Betrieb der Anlage, dem Ernten und Vertrieb der Betäubungsmittel beteiligt gewesen. Diesen Standpunkt hat die Vorinstanz in Würdigung verschiedener Beweismittel verworfen. Nach ihrer Überzeugung legen mehrere Umstände den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht blosser Materiallieferant, sondern massgeblich am Betrieb der Hanf-Indooranlage beteiligt war (vgl. Entscheid S. 13 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 ff.).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die von den Vorinstanzen gewürdigten Umstände einzeln aufzuführen, um festzuhalten, konkrete Hinweise auf ein deliktisches Verhalten seien nicht gegeben. Seine Ausführungen machen deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Gleiches gilt etwa auch in Bezug auf den erwirtschafteten Umsatz von Fr. 500'000.--, der laut Beschwerdeführer durch die Vorinstanz nicht näher konkretisiert werde und den die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Faktoren (die Betriebsdauer der Anlage, die Anzahl Hanfpflanzen, deren Produktionszyklus, den Ernteertrag pro Pflanze und den Preis pro Kilogramm Hanfblüten) ableitet und verdeutlicht. Die Beschwerde ist nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Sie genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Er argumentiert, es sei unzulässig, "ein Verhalten aus einem früheren Strafverfahren" bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. Sein strafrechtliches Verhalten, welches über sieben Jahre zurückliege, und der ihm attestierte Mangel an Einsicht rechtfertigten nicht einen unbedingten Strafvollzug (Beschwerde S. 5 f.).

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen ( Art. 42 Abs. 2 StGB ). Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt die Vermutung einer günstigen Prognose nicht. Vielmehr muss trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Zu prüfen ist, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3 S. 5 ff. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird ( BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).

3.3. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Sie legt, indem sie im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist, in vertretbarer Weise dar, weshalb sie eine ungünstige Prognose bejaht und damit besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB (implizit) verneint. Der Beschwerdeführer wurde (nebst einer Vorstrafe aus dem Jahre 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) am 21. Januar 2009 des Vergehens gegen das Waffengesetz und am 25. November 2010 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.

Die hier zu beurteilenden Delikte beging der Beschwerdeführer nicht nur bei laufender Probezeit aus dem Jahr 2009. Vielmehr betrieb er die Hanf-Indooranlage in A.________, während er zur selben Zeit ein Untersuchungsverfahren wegen gleichartiger Delikte (Anbau, Verarbeitung etc. von Marihuana) zu gewärtigen hatte, welches zur Verurteilung vom 25. November 2010 führte. Die Vorinstanz konnte diesen Umstand als ungünstiges Element gewichten. Dass ein Verhalten "aus einem früheren Strafverfahren" (gemeint wohl: während eines früheren Strafverfahrens) bei der Prognosebildung nicht herangezogen werden darf (Beschwerde S. 6), ist deshalb unzutreffend.

Ebenso wenig liess sich der Beschwerdeführer durch die Verurteilung im Jahre 2010 beeindrucken. Zwar geht aus den Akten (soweit ersichtlich) nicht hervor, wann ihm die Strafverfügung vom 25. November 2010 eröffnet wurde. Da er bereits am 29. November 2010 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellte, wusste er spätestens zum besagten Zeitpunkt von der Verurteilung. Diese hielt ihn nicht davon ab, die Anlage in A.________ weiter zu betreiben, bis sie im folgenden Jahr aufgrund eines Wasserschadens entdeckt wurde. Keine genügende Warnungswirkung zeigte auch die im früheren Verfahren ausgestandene 17-tägige Untersuchungshaft.

Indem die Vorinstanz der früher instabilen und nunmehr geregelten Arbeitssituation in der Prognosebildung keine vorrangige Bedeutung beimisst, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Selbst wenn sich die berufliche Situation zum Positiven entwickelt hat, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese besonders stabil sein sollte. Dazu bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, wieder einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 6), sich in Widerspruch setzt zu seinen eigenen Ausführungen im wenig später eingereichten Armenrechtsgesuch, seit November 2013 einzig Unfalltaggelder zu beziehen.

Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanzen im Rahmen der Prognosebildung vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafen absehen (Entscheid S. 20 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 22 f.), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum einen die neue Straftat mit der früheren einschlägigen Verurteilung in engem Zusammenhang steht. Zum anderen sind besonders positive Veränderungen in den Lebensumständen des Beschwerdeführers nicht auszumachen. Von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB , die eine Verschlechterung der Prognose durch die Vortat ausschliessen, kann mithin nicht gesprochen werden und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose und verneint damit eine begründete Aussicht auf Bewährung. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga