Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_288/2013 KI-generiert

Accused appeals discontinued prosecution seeking fine imposition, dismissed for lack of standing and appeal inadmissibility.

Geschäftsnummer 6B_288/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the public prosecutor's office, which had discontinued a case regarding the illegal sale of a motor vehicle. The prosecutor had decided in favor of the individual, waiving costs and reimbursing defense fees. The individual sought to modify this decision to enforce a specific financial penalty of 200 Swiss Francs. However, the higher court dismissed the appeal due to a lack of standing, stating that the individual was not adversely affected by the prosecutor's decision. The individual then filed a constitutional complaint, which was also deemed unallowable by the court, reinforcing the notion that there were no grounds for the appeal. Consequently, the court ruled against the individual's requests and imposed court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Accused appeals discontinued prosecution seeking fine imposition, dismissed for lack of standing and appeal inadmissibility: The prosecutor had decided in favor of the individual, waiving costs and reimbursing defense fees. The individual sought to modify this decision to enforce a specific financial penalty of 200 Swiss Francs. However, the higher court dismissed the appeal due to a lack of standing, stating that the individual was not adversely affected by the prosecutor's decision. The individual then filed a constitutional complaint, which was also deemed unallowable by the court, reinforcing the notion that there were no grounds for the appeal. Consequently, the court ruled against the individual's requests and imposed court costs.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Beschwerdelegitimation Strafverfolgung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten rechtlich geschütztes Interesse Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The complaint was dismissed without entering an appeal under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the legal positions appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_288/2013

Urteil vom 18. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 22. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Baden ein gegen die Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand ein. Die angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 30.-- wurden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführerin wurden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Betrag von Fr. 2'818.80 vergütet.

Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei dahin zu ergänzen, "dass Fr. 200.-- durch die Staatsanwaltschaft ... oder ... mit separater Bussenverfügung eingezogen" werden.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde am 1. Februar 2013 mangels Legitimation nicht ein, da die Staatsanwaltschaft vollends zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe, weshalb diese nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert sei (Entscheid S. 4 E. 2.2). Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, was genau die Beschwerdeführerin mit ihren unklaren Abänderungsanträgen letztlich geltend machen wolle (Entscheid S. 4 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin erhebt "betreffend Einstellungsverfügung der StA Baden vom 22.10.2012 ... staatsrechtliche Beschwerde". Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde "Namens des Gesetzes" einzutreten. Der angefochtene verfahrenserledigende Entscheid sei gemäss den gesetzlichen Formvorschriften abzufassen.

2. Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es nicht mehr. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 ist unzulässig.

4. Sofern man die Eingabe als unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 Abs. 1 BGG zulässige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts entgegennehmen will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die nur die Abfassung des angefochtenen Entscheids bemängelt, ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben und zur Beschwerde berechtigt sein könnte ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn