Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_287/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Moot and Denies Legal Aid Request

Geschäftsnummer 6B_287/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of multiple counts of aggravated robbery and sentenced to 13 years in prison by a regional court. The conviction was subsequently appealed, and the higher court annulled the original decision, resulting in the appeal being rendered moot. The individual also filed a request for free legal representation, which was considered alongside the appeal. The court ultimately determined that the appeal was without legal grounds, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Moot and Denies Legal Aid Request: The conviction was subsequently appealed, and the higher court annulled the original decision, resulting in the appeal being rendered moot. The individual also filed a request for free legal representation, which was considered alongside the appeal. The court ultimately determined that the appeal was without legal grounds, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal assistance.

Schlagwörter

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Mehrfacher qualifizierter Raub unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde gesetzliche Vertretung Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to order the appeal to be struck from the roll as it had become devoid of purpose.

Art. 64 BGG

Cited as the legal basis for granting or denying the request for free legal assistance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_287/2008 /hum

Verfügung vom 19. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher qualifizierter Raub,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2008 zur Hauptsache des mehrfachen qualifizierten Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Dezember 2008 hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens dahingefallen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall auf eine Kostenauflage verzichtet.

2. Der Beschwerdeführer hatte die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über dieses Gesuch, an welchem der Beschwerdeführer festhält, ist trotz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu befinden.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird einem bedürftigen Beschwerdeführer gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien und die Verbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig war ( Art. 64 BGG ). Nach der Rechtsprechung sollte im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe auch dem Unvermögenden ein Rechtsmittel an eine obere Instanz offen stehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in einem solchen Fall gutzuheissen ist, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar sind (Urteil 6S.95+100/2006 vom 8. Januar 2007, E. 3, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe bei sämtlichen 25 Raubüberfällen eine geladene, durchgeladene und entsicherte Pistole verwendet. Diese Feststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich (Beschwerde S. 5). Die Rüge musste er indessen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erheben, was er denn auch getan hat (act. 6). Der angefochtene Entscheid des Geschworenengerichts ist insoweit nicht letztinstanzlich im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 BGG . Da die Beschwerde gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn