Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_286/2023 KI-generiert

Driver Conviction Upheld for Hit-and-Run and Evading Fitness Test

Geschäftsnummer 6B_286/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was accused of losing control of his vehicle due to negligence, resulting in an accident where the car veered off the road and collided with a tree, causing damage to municipal property and the vehicle itself. The individual was initially convicted by the Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg for measures to hinder the determination of driving incapacity, failing to report an accident that caused damage, and not maintaining control of the vehicle, receiving a conditional fine and a financial penalty. Following an appeal, the Bezirksgericht Laufenburg reduced the penalty, but still found the individual guilty. On further appeal, the Obergericht des Kantons Aargau upheld the conviction for hindering the determination of driving incapacity and the improper handling of an accident causing damage, confirming the lower court's sentence. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking a revision of the judgment, specifically contesting the charge of hindering measures to assess driving incapacity and seeking reduced penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m, Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m, Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG; Driver Conviction Upheld for Hit-and-Run and Evading Fitness Test: The individual was initially convicted by the Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg for measures to hinder the determination of driving incapacity, failing to report an accident that caused damage, and not maintaining control of the vehicle, receiving a conditional fine and a financial penalty. Following an appeal, the Bezirksgericht Laufenburg reduced the penalty, but still found the individual guilty. On further appeal, the Obergericht des Kantons Aargau upheld the conviction for hindering the determination of driving incapacity and the improper handling of an accident causing damage, confirming the lower court's sentence. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking a revision of the judgment, specifically contesting the charge of hindering measures to assess driving incapacity and seeking reduced penalties.

Schlagwörter

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Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Strafzumessung Fahreignung Fahrerflucht Polizeirapport Unfallschwere Atemlufttest Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court ordered the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 91a Abs. 1 SVG

The non-admission of the appeal implies confirmation of the conviction for preventing measures to determine the state of unfitness to drive.

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«…st vorliegend ausgeschlos- sen, nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Der subjek- tive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist sodann erfüllt, ist do…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_286/2023

Urteil vom 6. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Keskin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 27. Januar 2023 (SST.2022.136).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg legt A.________ zu Last, am Samstag, 4. September 2021, ca. 21:00 Uhr den Personenwagen VW T4, AG xxx, auf der B.________strasse in U.________ in Fahrrichtung U.________ aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht genügend beherrscht zu haben, so dass er in einer Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, von der Fahrbahn abgekommen und zumindest mit einem Baum kollidiert sei. Dabei sei sowohl Sachschaden zum Nachteil der Gemeinde U.________ als auch am Fahrzeug von A.________ entstanden.

A.b. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 9. November 2021 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 180.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'200.--.

B. B.a. Auf Einsprache von A.________ hin sprach das Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 14. April 2022 A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden sowie des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Januar 2023 A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden schuldig. Es bestätigte die bezirksgerichtlich festgelegte Strafe und stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffer 1 des obergerichtlichen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass er bezüglich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer freizusprechen sei. Es sei die Dispositivziffer 2 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und er sei stattdessen zu einer Busse von Fr. 350.-- zu verurteilen. Die Dispositivziffer 3 des obergerichtlichen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und ihm drei Viertel der vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen seien. Die Dispositivziffer 4 des obergerichtlichen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen seien und der Rest auf die Staatskasse genommen werde und ihm drei Viertel seiner erstinstanzlichen Verfahrenskosten ersetzt werden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO geltend. Diese sieht er darin begründet, dass die Vorinstanz anders als die erste Instanz im Hinblick auf den Tatvorwurf des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden anstatt einer fahrlässigen eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen habe.

1.2. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll ( BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend ( BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6). Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO ) das Verschlechterungsverbot auf (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; je mit Hinweisen).

1.3. Es ist unbestritten, dass nur der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen hat. Das Verbot der "reformatio in peius" ist daher zu beachten und es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Tat des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG einer strengeren rechtlichen Qualifikation unterstellt hat. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer diesbezüglich der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn wegen einer weiteren Übertretung mit einer Gesamtübertretungsbusse von Fr. 350.-- (kantonale Akten, act. 18).

Der Schuldspruch und die dazugehörige Strafe sind mit Bezeichnung der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils aufgeführt. Den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie anders als die erste Instanz von einer Inkaufnahme der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer und somit von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ) ausgeht (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 8 f.). Damit würdigt die Vorinstanz die subjektive Seite der Tat strenger.

Indes ist es ihr nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (vgl. BGE 139 IV E. 2.6). Für die Beurteilung, ob das Verschlechterungsverbot verletzt ist, ist vielmehr entscheidend, dass sie die entsprechende Strafe bei einer Gesamtübertretungsbusse von Fr. 350.-- unangetastet und das Dispositiv unverändert beliess (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.6 S. 12). Auch kann im Umstand, dass Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils im Gegensatz zu demjenigen der ersten Instanz unerwähnt bleibt, keine Verletzung des Verschlechterungsverbots erblickt werden.

Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden (vgl. Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Schliesslich geht der Beschwerdeführer dadurch der Möglichkeit der Strafbefreiung nach Art. 100 Abs. 1 Ziff. 2 SVG auch nicht verlustig (vgl. BGE 95 IV 22 E. 1a). Demzufolge ergibt sich aus der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz im Vergleich zur Erkenntnis der ersten Instanz keine strengere rechtliche Qualifikation der Tat, welche eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO bedeuten würde.

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.

2.2.

2.2.1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen ( Art. 51 Abs. 3 SVG ). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt ( BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG ). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).

Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sind mehrere Sträucher und Bäume als Folge des Unfalls beschädigt worden. Dies habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auch bemerkt (angefochtenes Urteil E. 4.2.2. S. 7 f.). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge. Demnach ist mit der Vorinstanz zu bejahen, dass der Beschwerdeführer aufgrund enstandenem Sachschaden einer Meldepflicht unterstand. Entgegen seinem Einwand, die Meldepflicht diene nicht in erster Linie zur Abklärung des Unfalls bzw. des Zustands des Fahrzeuglenkers, ist der Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG darin zu erblicken, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1bis VRV ), ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen ( BGE 91 IV 22 E. 1; Urteil 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht regelmässig ein Zweckzusammenhang zwischen der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG und der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers (vgl. BGE 125 IV 283 E. 3a). Damit ist sein Einwand, die Polizei hätte bei objektiver Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Atemalkoholkontrolle durchgeführt, da es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass er alkoholisiert gefahren sei, nicht stichhaltig. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten aus dem Hinweis auf den subjektiven Tatbestand betreffend die Verletzung der Meldepflicht ableiten will. Er hat sich trotz Kenntnis um den Sachschaden vom Unfallort entfernt und den subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Die Rügen des Beschwerdeführers, er habe den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG weder objektiv noch subjektiv erfüllt, erweisen sich demzufolge als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Anträge auf Abänderung der Strafe sowie des erst- und vorinstanzlichen Kostenentscheids werden bloss im Zusammenhang mit einem vollständigen Freispruch begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Keskin