Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_286/2014 KI-generiert

Shooting at Police During Foreclosure Standoff; Inpatient Measure Upheld

Geschäftsnummer 6B_286/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after barricading himself in a house prior to a public auction, engaged in a violent incident by firing multiple shots over two days, resulting in severe injury to a police officer and endangering others. The individual was later found to have committed attempted intentional homicide and was declared incapable of culpability at the time of the crime, leading to the imposition of a therapeutic measure. Following this ruling, the individual filed a legal complaint, requesting an independent investigation into the case and seeking free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Shooting at Police During Foreclosure Standoff; Inpatient Measure Upheld: The individual was later found to have committed attempted intentional homicide and was declared incapable of culpability at the time of the crime, leading to the imposition of a therapeutic measure. Following this ruling, the individual filed a legal complaint, requesting an independent investigation into the case and seeking free legal representation.

Schlagwörter

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Versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens stationäre therapeutische Massnahme versuchte vorsätzliche Tötung Polizeibeamte ungenügende Sachverhaltsabklärung Tötung Grundpfandverwertungsverfahren unbefugter Waffenbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

This article, setting the 30-day deadline for appeal, was discussed implicitly in the context of admissibility, although not explicitly cited in the main dispositive ordering the dismissal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal cited this article to justify imposing reduced court fees given the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal explicitly cited this article when ordering the appellant to bear the costs of the proceedings.

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SK2 2023 33 (2023-06-12) · gr
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«…ce dernier le transmet au Tribunal fédéral après l'échéance du délai (arrêts 6B_1288/2018 du 8 février 2019 consid. 2; 6B_286/2014 du 6 octobre 2014 consid. 1.2; 6B_9/2012 du 7 mai 2012 consid. 1.3, in RtiD 2013 I S. 117). En l'espèce, la décision c…»
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«…es à celui-ci ( art. 87 al. 3 CPP ). Cette règle s'applique également aux parties assistées d'un avocat d'office (arrêt 6B_286/2014 du 6 octobre 2014 consid. 1.2). Le recourant ne conteste pas que son défenseur a pris connaissance de la communication…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_286/2014

Urteil vom 6. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens; stationäre therapeutische Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 20. November 2013.

Sachverhalt:

A. Am 8. September 2010 war eine Besichtigung der Liegenschaft am A.________-Weg in B.________ im Hinblick auf deren öffentliche Versteigerung vorgesehen. X.________ verschanzte sich im Haus und jeder Kontaktversuch seitens der Polizei scheiterte. In der Nacht gelang es ihm, aus dem Haus zu flüchten. In den frühen Morgenstunden vom 10. September 2010 kehrte er an den A.________-Weg zurück. Zwischen dem 8. und dem 10. September 2010 feuerte er insgesamt mindestens acht Schüsse ab. Dabei verfehlte er einen Polizisten nur knapp und verletzte einen anderen schwer am Kopf.

B. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 20. November 2013 zweitinstanzlich fest, dass X.________ die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von insgesamt acht Polizeibeamten erfüllt hatte. Es erachtete X.________ als zum Tatzeitpunkt schuldunfähig und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei eine Untersuchung durch eine unabhängige Instanz durchzuführen. Erst danach solle aufgrund der neuen Fakten ein Urteil gefällt werden. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 13. Februar 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe es am 17. Februar 2014 erhalten und die Beschwerde an das Bundesgericht am 18. März 2014 dem Gefängnispersonal übergeben.

1.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Auf amtlich bestellte Verteidiger ist diese Norm grundsätzlich analog anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 1B_700/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1; 6B_351/2013 vom 29. November 2013 E. 1.4.2). Bei inhaftierten Personen gilt die Frist zur Einreichung einer Eingabe an das Bundesgericht als eingehalten, wenn diese rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3, in: RtiD 2013 I S. 117). Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der amtlich bestellte Verteidiger vertrete ihn nicht und er verteidige sich selbst (kantonale Akten p. 5032 f.; siehe auch Urteil, S. 7). Er wiederholt dies vor Bundesgericht (Beschwerde, S. 3 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die dreissigtägige Beschwerdefrist ab dem Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils an den amtlichen Verteidiger zu berechnen. Vielmehr ist auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer selbst vom angefochtenen Urteil Kenntnis erhielt.

1.3. Es besteht weder ein Nachweis der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beschwerdeführer noch registrierte die Vollzugsanstalt die Übergabe der Beschwerde an das Bundesgericht. Als massgeblich erweisen sich somit die von Beschwerdeführer genannten Daten. Die Beschwerdefrist lief am 19. März 2014 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgemäss.

2.

2.1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Über weite Strecken seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu Umständen, welche in keinem Zusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens stehen. Die erhobenen Rügen entbehren weitgehend einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Soweit er rügt, die Vorinstanz habe nichts untersucht, und vor Bundesgericht eine unabhängige Untersuchung verlangt, macht er sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden. Er zeigt aber nicht auf, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht nachkommen. Es sei im Gefängnis nicht möglich, eine Schreibmaschine zu benützen, Kopien in grösserer Zahl herzustellen, Bücher zu konsultieren, Beweismittel zu versenden oder Anwälte zu fragen. Wichtige Beweismittel seien ihm zudem vom Untersuchungsrichter gestohlen worden. Ein weiteres Hindernis ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozess bereits 22 Jahre dauere und zu einem "Aktenberg" von mindestens 8'000 Seiten geführt habe (Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz habe ihm des Weiteren eine Frist zur Beschwerdeeinreichung von nur 30 Tagen gewährt und seine Verlegung vom Regionalgefängnis C.________ in dasjenige von D.________ angeordnet, um zu verhindern, dass er dem Bundesgericht eine brauchbare Beschwerde abliefere (Beschwerde, S. 15).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die mangelhafte Begründung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht wird nicht von der Vorinstanz im Einzelfall bestimmt. Sie beträgt von Gesetzes wegen 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Verlegung von C.________ nach D.________ hatte keine Folgen auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zeit. Sie erfolgte am 7. Februar 2014 (kantonale Akten p. 5148), mithin bevor der Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 vom angefochtenen Urteil Kenntnis erhielt. Wie die Erschwernisse des Lebens im Gefängnis den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, seine Eingabe sachbezogen zu begründen und auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, ist nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein amtlicher Verteidiger vertrete ihn nicht. Was Letzterer vorbringe, dürfe vor Gericht nicht verwendet werden, und die Teile des vorinstanzlichen Urteils, welche sich auf Handlungen des amtlichen Verteidigers beziehen, seien ungültig. Für die Zeit ab Mai 2011 habe der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf Honorar (Beschwerde, S. 3 f.).

3.2. Der amtliche Verteidiger verwies zur Berufungsbegründung auf die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil, S. 9). In welcher Weise die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben soll, ist nicht erkennbar.

Die Vorinstanz ordnete eine freiheitsentziehende Massnahme an, weshalb der Beschwerdeführer verteidigt werden musste ( Art. 130 lit. b StPO ). In solchen Fällen ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, soweit die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Diese hat Anspruch auf eine Entschädigung ( Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Rüge geht fehl.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses