Appeal Regarding Untimely Challenge to Penal Order Based on Fiction of Delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was issued a penalty order on December 18, 2019, for repeatedly using a vehicle without a valid license as per the Public Transport Act, resulting in a fine of 500 CHF and an alternative imprisonment of five days. The penalty order was sent via registered mail and returned uncollected to the prosecutor's office on January 15, 2020, marked "not collected." The individual filed an objection on November 4, 2022, claiming they were not guilty and did not receive an opportunity to pay the fine in installments. The public prosecutor deemed the objection untimely and forwarded it to the Basel-Stadt Cantonal Court, which dismissed the objection on November 11, 2022. Subsequently, the appeal against this decision was rejected by the Basel-Stadt Appellate Court on January 17, 2023, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal's review was limited to issues concerning the delivery of the penalty order and adherence to the objection deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Untimely Challenge to Penal Order Based on Fiction of Delivery: The penalty order was sent via registered mail and returned uncollected to the prosecutor's office on January 15, 2020, marked "not collected." The individual filed an objection on November 4, 2022, claiming they were not guilty and did not receive an opportunity to pay the fine in installments. The public prosecutor deemed the objection untimely and forwarded it to the Basel-Stadt Cantonal Court, which dismissed the objection on November 11, 2022. Subsequently, the appeal against this decision was rejected by the Basel-Stadt Appellate Court on January 17, 2023, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal's review was limited to issues concerning the delivery of the penalty order and adherence to the objection deadline.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal due to deficient grounds (lack of proper substantiation).
Used for the order not to levy court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_285/2023
Urteil vom 11. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. Januar 2023 (BES.2022.177).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 wegen mehrfachen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis gemäss Personenbeförderungsgesetz unter Kostenauflage mit Fr. 500.-- gebüsst (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Strafbefehl wurde per Einschreiben versandt, lag bis zum 27. Dezember 2019 zur Abholung bereit und wurde am 15. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt.
Die Beschwerdeführerin erhob am 4. November 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 9. November 2022 an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht die Einsprache nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Das Einzelgericht in Strafsachen trat am 11. November 2022 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Da sich dieser ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls (Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ) und der Wahrung der Einsprachefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin sich daher zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert (sie habe das Vergehen nicht begangen; das Urteil sei zu überprüfen und zu kontrollieren; sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie im fraglichen Zeitpunkt nicht in Basel gewesen und auch nicht nach Basel gefahren sei), kann auf ihre Ausführungen nicht eingetreten werden; ebenso wenig, soweit sie moniert, von der SBB bis heute keine Rückmeldung betreffend Akteneinsicht (Rechnungen) bzw. von der Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit zu Ratenzahlungen erhalten zu haben.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Zu den vorliegend einzig relevanten Fragen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a BGG verkannt hätte, zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls ausgegangen sein soll und den Beginn des Fristenlaufs für die Einsprache unzutreffend ermittelt haben könnte, zeigt sie nicht auf. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Der Strafbefehl als solcher bzw. dessen Rechtmässigkeit kann im vorliegenden Verfahren, da nicht Verfahrensgegenstand, nicht mehr zur Diskussion gestellt werden (E. 2). Die Beschwerde genügt den Beschwerdeanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill