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6B_285/2022 KI-generiert

Complainant's Appeal on Dismissal of Negligent Bodily Harm Case Rejected Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_285/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private complainant challenging the decision of the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which opted not to proceed with a criminal investigation against an individual related to a traffic accident that occurred on May 20, 2021. The complainant's appeal against this non-prosecution decision was dismissed by the Supreme Court of the Canton of Bern on January 21, 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the appeal to the Federal Tribunal was delayed and thus not accepted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal on Dismissal of Negligent Bodily Harm Case Rejected Due to Untimely Filing: The complainant's appeal against this non-prosecution decision was dismissed by the Supreme Court of the Canton of Bern on January 21, 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, the appeal to the Federal Tribunal was delayed and thus not accepted for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung) Nichteintreten fahrlässige Körperverletzung verspätete Einreichung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Wiederherstellung der versäumten Frist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this article due to tardiness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_285/2022

Urteil vom 25. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung);

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom

21. Januar 2022 (BK 21 383).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 22. Juli 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 20. Mai 2021 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde des Privatklägers A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Januar 2022 ab. A.A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. (Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Laut Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 25. Januar 2022 zu laufen und endete am 23. Februar 2022. Die Beschwerde trägt zwar das Datum vom 23. Februar 2022, wurde aber erst am 24. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Sie erfolgte somit verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgrund ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) ist weder dargetan noch ersichtlich.

4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG wegen Verspätung nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger