KESB Representation Vitiates Appellant's Standing in Abuse of Office Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal report for abuse of office and coercion, which was not pursued by the public prosecutor's office of the Canton of Glarus. The complainant's appeal against this decision was not entertained by the Cantonal Court due to the non-payment of a required cost advance. Subsequently, a guardianship authority issued a protective mandate for the complainant, appointing an attorney to represent his legal interests due to restrictions on his legal capacity. The complainant's further appeal and the complaints filed with the Federal Tribunal were withdrawn by the appointed attorney following a failed appeal against the guardianship decision. The case was thus declared resolved without any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 19 Abs. 1 ZGB; KESB Representation Vitiates Appellant's Standing in Abuse of Office Appeal: The complainant's appeal against this decision was not entertained by the Cantonal Court due to the non-payment of a required cost advance. Subsequently, a guardianship authority issued a protective mandate for the complainant, appointing an attorney to represent his legal interests due to restrictions on his legal capacity. The complainant's further appeal and the complaints filed with the Federal Tribunal were withdrawn by the appointed attorney following a failed appeal against the guardianship decision. The case was thus declared resolved without any court costs.
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KI-generiertUsed to dismiss the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Cited in conjunction with Art. 73 BZP as the procedural basis for dismissing the case due to withdrawal, relating to the capacity to conduct proceedings.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG as the procedural basis for dismissing the case due to withdrawal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_285/2021
Verfügung vom 25. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss nicht geleistet, Nichteintreten auf Beschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. Februar 2021 (OG.2021.00004).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses mit Entscheid vom 8. Februar 2021 nicht ein. Mit Eingaben vom 8. und 10. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen.
2.
2.1. Mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und dessen Handlungsfähigkeit betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB eingeschränkt. Rechtsanwalt B.________ wurde als Beistandsperson vorsorglich die Aufgabe übertragen, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diesen zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und der Prozessführung im Namen des Beschwerdeführers behördlich zugestimmt wurde.
2.2. Rechtsanwalt B.________ informierte das Bundesgericht mit Schreiben vom 15. April 2021 (Eingang 19. April 2021), dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhoben habe, woraufhin das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung die bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. April 2021 bis zum voraussichtlichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens Mitte Mai einstweilen sistierte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss der KESB vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
2.3. Mit Eingaben vom 11. Mai 2021 zog Rechtsanwalt B.________ die bei der Strafrechtlichen Abteilung hängigen Beschwerden zurück und ersuchte um Rückerstattung allfälliger Kostenguthaben des Beschwerdeführers.
3. Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung.
Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben ( Art. 19 Abs. 1 ZGB ), es sei denn, es geht um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen ( Art. 19c Abs. 1 ZGB ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht ausschliesslich den Strafbehörden und nicht (betroffenen) Privatpersonen zu (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO ; BGE 136 IV 36 E. 1.4.3). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur beschwerdelegitimiert, soweit sich der Entscheid auf die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 lit. b. Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen gilt jedoch nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Urteil 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt B.________ liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.
4. Zufolge Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der konkreten Umstände zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache fällt die Sistierung des Verfahrens dahin.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held