Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_284/2015 KI-generiert

Penal Order Finality After Objection Withdrawal/Official Defense Denial

Geschäftsnummer 6B_284/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding a conviction for violating drug laws, where the individual was sentenced to community service. The individual initially appealed the sentencing but later withdrew the appeal. The Regional Court subsequently confirmed the validity of the original sentence after the withdrawal. The individual sought to reinstate the appeal and requested state-appointed legal aid, arguing that they lacked the ability to adequately represent themselves. However, the courts determined that the individual had adequately presented their case and did not require legal assistance. Ultimately, the complaint was not accepted, and the request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Penal Order Finality After Objection Withdrawal/Official Defense Denial: The individual initially appealed the sentencing but later withdrew the appeal. The Regional Court subsequently confirmed the validity of the original sentence after the withdrawal. The individual sought to reinstate the appeal and requested state-appointed legal aid, arguing that they lacked the ability to adequately represent themselves. However, the courts determined that the individual had adequately presented their case and did not require legal assistance. Ultimately, the complaint was not accepted, and the request for free legal aid was denied.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Rückzug der Einsprache Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Versuch im Strafrecht amtliche Verteidigung Betäubungsmittelgesetz Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering on the merits using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the legal action appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_284/2015

Urteil vom 25. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Rückzug der Einsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2014 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 252 Stunden.

Am 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Das Regionalgericht setzte die Verhandlung auf den 17. Dezember 2014 fest. Am 20. November 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehe. Er ersuchte das Gericht, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen und gemäss der eingereichten Kostennote zu entschädigen. Am 2. Dezember 2014 stellte das Regionalgericht die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. August 2014 fest. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wies das Gericht ab. Gegen diese Verfügung erhob der nicht mehr vertretene Beschwerdeführer persönlich Beschwerde. Am 17. Februar 2015 trat das Obergericht des Kantons Bern auf das Rechtsmittel nicht ein, soweit es den Widerruf des Rückzugs der Einsprache betraf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Rückzug der Einsprache sei als widerrufen zu betrachten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Die Vorinstanz stellt fest, mit dem Antrag, den Rückzug der Einsprache zu widerrufen und an der Einsprache festzuhalten, sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO könne die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug des Beschwerdeführers sei am 20. November 2014 nach anwaltlicher Beratung vor der Hauptverhandlung erfolgt und sei endgültig (S. 3 E. 2).

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer dazu nur geltend, dass er grundsätzlich an der Einsprache festhalte. Aus dieser Bemerkung ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die zitierte Erwägung der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die Bemerkung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

3.

3.1. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.2. In Bezug auf die beantragte amtliche Verteidigung verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des Regionalgerichts, wonach die mündlichen Aussagen und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers aufzeigen, dass er sich in Sprache und Schrift problemlos ausdrücken kann und in der Lage ist, seinen Standpunkt zu vertreten. Seine rechtlichen Erwägungen und aufgeworfenen Beweisverwertungsfragen verdeutlichten, dass er sich im Verfahren zurecht finde und zu verteidigen wisse. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern diese Ausführungen des Regionalgerichts unzutreffend sein sollen. Er sei der vorliegenden Strafsache allein gewachsen gewesen und habe keiner amtlichen Verteidigung bedurft (S. 3/4 E. 3.2).

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, sein schulischer Stand reiche nicht aus, um als Beschwerdeführer zu genügen. Weil er sich nicht in Sprache und Schrift problemlos ausdrücken könne, übernehme sein Vater alle schriftlichen Arbeiten.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht nachweist, vermag er damit nicht darzutun, dass die kantonalen Richter in Willkür verfallen wären. Gemäss deren Feststellungen machte er nicht nur in den schriftlichen Eingaben, sondern auch in mündlichen Aussagen den Eindruck, sich verständlich ausdrücken und seinen Standpunkt vertreten zu können. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf seine angeblich mangelhafte schulische Ausbildung nicht zu widerlegen.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl. KA act. 63) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn