Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_284/2014 KI-generiert

Petitioner Lacks Legal Standing to Appeal Refusal to Prosecute Defamation by Opposing Counsel

Geschäftsnummer 6B_284/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a writer for an article published in a regional newspaper, which the complainant believed to be defamatory. The initial complaint was not pursued by the authorities, leading the complainant to appeal to a higher court. Following the writer's response, which suggested that the complainant exhibited signs of mental illness, the complainant filed another complaint for defamation. However, this second complaint was also dismissed by the relevant authority. The complainant subsequently appealed the decision to the higher court, which upheld the dismissal. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's ruling. The tribunal was tasked with evaluating the complainant's legal standing and the potential impact on any civil claims arising from the case.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Lacks Legal Standing to Appeal Refusal to Prosecute Defamation by Opposing Counsel: The initial complaint was not pursued by the authorities, leading the complainant to appeal to a higher court. Following the writer's response, which suggested that the complainant exhibited signs of mental illness, the complainant filed another complaint for defamation. However, this second complaint was also dismissed by the relevant authority. The complainant subsequently appealed the decision to the higher court, which upheld the dismissal. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's ruling. The tribunal was tasked with evaluating the complainant's legal standing and the potential impact on any civil claims arising from the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Ehrverletzung) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Gegenanwalt Verfolgung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_284/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 1. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Strafanzeige wegen eines Artikels ein, den der Beschuldigte für eine im Kanton Bern erscheinende Zeitung verfasst hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 30. Mai 2013 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. In seiner Stellungnahme dazu führte der Beschuldigte, der im Kanton Solothurn wohnt, unter anderem aus, die Gedankengänge des Beschwerdeführers erweckten den Eindruck eines pathologisch schizophrenen, unter Verfolgungswahn leidenden Gemüts. Wegen dieser Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. In der Folge übernahm dieses Verfahren zuständigkeitshalber die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Diese nahm die Strafanzeige am 8. Oktober 2013 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonale Beschwerde mit dem Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 24. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Geschäft sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Wie der Beschwerdeführer aus früheren Verfahren weiss, ist der Privatkläger zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht. Die Angelegenheit ist insoweit auch nicht offensichtlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der Zeitungsartikel habe ihm geschadet und er habe in seinem Betrieb Umsatzeinbussen erlitten (angefochtenes Urteil S. 2/3 E. 2). Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um den Artikel, sondern um die Vernehmlassung, die der Beschuldigte vor Gericht einreichte. Inwieweit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stellungnahme vor Gericht ein finanzieller Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, ist er zwar legitimiert. Indessen genügt die Eingabe in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn