Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Judicial and Municipal Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed criminal charges on two occasions against various public officials from municipalities for alleged misconduct, including abuse of office and process fraud. The public prosecutor's office in the canton decided not to initiate criminal proceedings in both instances, leading the complainant to lodge appeals against these decisions. However, the Federal Tribunal concluded that the complainant lacked standing to appeal as he was neither a private prosecutor nor a victim, and thus did not meet the legal requirements for such a challenge. Consequently, the court did not accept the appeals and ruled that the complainant would bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Judicial and Municipal Officials: The public prosecutor's office in the canton decided not to initiate criminal proceedings in both instances, leading the complainant to lodge appeals against these decisions. However, the Federal Tribunal concluded that the complainant lacked standing to appeal as he was neither a private prosecutor nor a victim, and thus did not meet the legal requirements for such a challenge. Consequently, the court did not accept the appeals and ruled that the complainant would bear the court costs.
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KI-generiertUsed to declare that the appeals cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the requests for legal aid as the legal claims were hopeless.
Used to grant a reduced court fee considering the appellant's financial situation.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_284/2008
6B_285/2008 /hum
Urteil vom 28. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_284/2008
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008.
6B_285/2008
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2008 Strafklage gegen die Vermittler der Gemeinden A.________ und B.________ sowie den Präsidenten des Kreisgerichts Ober-/Neutoggenburg sinngemäss wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und Prozessbetrugs (6B_285/2008). Am 15. Januar 2008 reichte er Strafklage ein gegen den Vormundschaftssekretär und Leiter des Sozialamts der Gemeinde A.________ und "Weitere" insbesondere wegen "Aktenmanipulation, Aktenunterdrückung, absichtliche Verzögerung und Nichtanhandnahme des Mandats, Beleidigung, Falschanschuldigung, Erpressung und Nötigung, Verheimlichung von Post und weiteren Delikten" (6B_284/2008). In beiden Fällen entschied die Anklagekammer St. Gallen, kein Strafverfahren zu eröffnen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden.
Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( BGE 133 IV 288 ). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der die angefochtenen Entscheide zugestellt wurden, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der angezeigten Beamten oder Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensrechten, etwa des Akteneinsichtsrechts, geltend. Seine Ausführungen beziehen sich jedoch auf ein offenbar beim Kantonsgericht St. Gallen hängiges Verfahren, das ihn zur Strafanzeige vom 15. Januar 2008 veranlasst hat. Dass und inwiefern er aber in den vorliegenden Strafverfahren formelle Rechtsverweigerungen erlitten haben sollte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerden 6B_284/2008 und 6B_285/2008 wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill