Simple Assault Conviction Upheld Due to Procedural Defects in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which had sentenced him to a fine for physical assault. The complainant sought acquittal, claiming that the facts found by the lower courts were arbitrary and unsupported by evidence. He contested the accusations of assault, arguing that the statements against him were contradictory and based on unchecked allegations without any supporting witness testimony. The appeal was dismissed due to insufficient substantiation, as it failed to meet the basic requirements needed for the court to consider the evidence and claims made by the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Simple Assault Conviction Upheld Due to Procedural Defects in Appeal: The complainant sought acquittal, claiming that the facts found by the lower courts were arbitrary and unsupported by evidence. He contested the accusations of assault, arguing that the statements against him were contradictory and based on unchecked allegations without any supporting witness testimony. The appeal was dismissed due to insufficient substantiation, as it failed to meet the basic requirements needed for the court to consider the evidence and claims made by the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering on the merits due to insufficient substantiation (procedural inadmissibility).
Used in the dispositive to rule that the motion for legal aid becomes moot due to the outcome of the case.
Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied, as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_283/2024
Urteil vom 26. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeiten; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 1. Februar 2024 (SB.2022.130).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Tätlichkeiten unter Kostenauflage zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).
3. Die Beschwerdeeingabe beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und wirft der Staatsanwaltschaft, der ersten Instanz sowie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsabklärung und eine nicht sachbezogene Beweiswürdigung vor. Er wendet namentlich ein, die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten nie begangen zu haben, die Falschaussagen des Privatklägers basierten auf ungeprüften Anschuldigungen, sie seien in Bezug auf den Ereigniszeitpunkt widersprüchlich und die Beweislage sei aufgrund fehlender Beweismittel (es gebe keinerlei Zeugenaussagen, welche die Anschuldigungen des Privatklägers bestätigen könnten) insgesamt ungenügend. Damit legt der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill