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6B_282/2025 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Water Protection Appeal for Unpaid Cost Advance and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_282/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz usw.); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2025 (BK 25 30).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Water Protection Appeal for Unpaid Cost Advance and Lack of Substantiation: Februar 2025 (BK 25 30).

Schlagwörter

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Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss Gewässerschutz Zahlungsbefehl Kündigungsschutz gesetzliche Verfahrensfrist Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with based on this article due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general obligation to pay a cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the setting of the final deadline for the cost deposit, which led to the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_282/2025

Urteil vom 20. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2025 (BK 25 30).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 22. April 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 6. Mai 2025 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl.

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Die mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Miglied: Die Gerichtsschreiberin:

Muschietti Arquint Hill