Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_282/2014 KI-generiert

Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fines Upheld

Geschäftsnummer 6B_282/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined 32 times for traffic law violations between May 2012 and March 2013. After failing to pay the fines, the relevant authority in Zurich ordered the enforcement of alternative imprisonment totaling 98 days, set to begin on February 14, 2014. The individual appealed against this decision; however, the judiciary did not accept the appeal due to it being late, and subsequent attempts to challenge the ruling were rejected by the administrative court. The individual subsequently sought annulment of this court's decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that he had received incorrect information from a justice department employee regarding the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fines Upheld: After failing to pay the fines, the relevant authority in Zurich ordered the enforcement of alternative imprisonment totaling 98 days, set to begin on February 14, 2014. The individual appealed against this decision; however, the judiciary did not accept the appeal due to it being late, and subsequent attempts to challenge the ruling were rejected by the administrative court. The individual subsequently sought annulment of this court's decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that he had received incorrect information from a justice department employee regarding the legal process.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug Ersatzfreiheitsstrafe unbezahlte Bussen Strafzumessung Vorladung Fristversäumnis administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on the procedure outlined in Art. 109 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_282/2014

Urteil vom 24. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung , Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 8. Mai 2012 und dem 4. März 2013 mit 32 Bussen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht bestraft. Da er die Bussen nicht bezahlte, ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 29. November 2013 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 98 Tagen auf den 14. Februar 2014 an. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern am 28. Januar 2014 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Februar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 12. Februar 2014 sei zu annullieren.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 3-5 E. 2). Nebst Vorbringen, die an der Sache vorbei gehen, macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, er habe von einer Angestellten des Justizvollzugs eine falsche Auskunft erhalten. Indessen führt die Vorinstanz dazu aus, diese Behauptung überzeuge schon deshalb nicht, weil er sich zunächst nicht auf eine unrichtige Rechtsbelehrung berief, sondern geltend machte, er habe die Rekursfrist versäumt, weil das Verfahren "mit Diskriminierung und Hass" geführt worden sei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufen. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn