Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_281/2023 KI-generiert

Appeal Challenging Probationary Period Duration Following Conditional Release Upheld

Geschäftsnummer 6B_281/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered to undergo institutional measures under Article 59 of the Swiss Criminal Code by the Zurich High Court on May 14, 2019. The individual was conditionally released from institutional detention on June 28, 2022, at the end of the maximum duration of these measures, subject to certain conditions and a two-year probation period. The individual contested this decision, seeking to reduce the probation period to one year. Despite appeals made to both the Directorate of Justice and the Interior of Zurich Canton and the Cantonal Administrative Court, the individual remained unsuccessful and subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal. The appeal primarily contested the validity of an assessment regarding substance abuse and provided assertions of compliance with medication and occupational obligations while residing in a communal home.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Challenging Probationary Period Duration Following Conditional Release Upheld: The individual was conditionally released from institutional detention on June 28, 2022, at the end of the maximum duration of these measures, subject to certain conditions and a two-year probation period. The individual contested this decision, seeking to reduce the probation period to one year. Despite appeals made to both the Directorate of Justice and the Interior of Zurich Canton and the Cantonal Administrative Court, the individual remained unsuccessful and subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal. The appeal primarily contested the validity of an assessment regarding substance abuse and provided assertions of compliance with medication and occupational obligations while residing in a communal home.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Nichteintreten Probezeit bedingte Entlassung gesetzliche Voraussetzung Unterbrechung der Verjährung Beschwerdelegitimation "Vorläufige Geltung"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the legal requirements for substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly waives the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_281/2023

Urteil vom 29. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Januar 2023 (VB.2022.00628).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit Urteil vom 14. Mai 2019 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegen den Beschwerdeführer an. Am 28. Juni 2022 entliess der Justizvollzug und Wiedereingliederung den Beschwerdeführer auf das Ende der maximalen Massnahmendauer per 28. Juni 2022 - mit Weisungen und einer zweijährigen Probezeit - bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowohl bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich als auch beim kantonalen Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2).

3. Der Beschwerdeführer ist mit der bedingten Entlassung einverstanden, möchte aber die ihm auferlegte zweijährige Probezeit auf ein Jahr verkürzt haben. Statt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert auseinanderzusetzen, beschränkt er sich vor Bundesgericht einerseits auf die Behauptung, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ entspreche nicht ganz der Wahrheit (betreffend Substanzmissbrauch), und andererseits auf die Hinweise, im Wohnheim fleissig zu arbeiten und die Medikamente unaufgefordert einzunehmen. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacqemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill