Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_281/2016 KI-generiert

Criminal Investigation Discontinuance Denial of Compensation Appeal

Geschäftsnummer 6B_281/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a criminal procedure in which the prosecutor's office decided to terminate the investigation against an individual for alleged violations of environmental protection laws. The costs of the proceedings were covered by the state, but the individual did not receive any compensation or acknowledgment for the distress caused. The individual appealed the termination decision, requesting a factual justification and a monetary compensation of CHF 4,000 for incurred expenses and personal hardships. The appellate court dismissed the appeal, leading the individual to further appeal to the federal court, reiterating the demands for a revised justification and compensation. The federal court ultimately upheld the lower court's ruling, declining to award the requested compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Investigation Discontinuance Denial of Compensation Appeal: The costs of the proceedings were covered by the state, but the individual did not receive any compensation or acknowledgment for the distress caused. The individual appealed the termination decision, requesting a factual justification and a monetary compensation of CHF 4,000 for incurred expenses and personal hardships. The appellate court dismissed the appeal, leading the individual to further appeal to the federal court, reiterating the demands for a revised justification and compensation. The federal court ultimately upheld the lower court's ruling, declining to award the requested compensation.

Schlagwörter

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Entschädigungsfolgen (Einstellung) Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Genugtuung Abschluss der Strafuntersuchung staatliche Entschädigung Schutz des öffentlichen Interesses finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_281/2016

Urteil vom 25. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigungsfolgen (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2015 ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung sei "wahrheitsgemäss" zu begründen. Ihm sei eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.-- zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 26. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss und zusammengefasst, die Einstellungsverfügung sei neu und richtig zu begründen. Für die erlittene Unbill, die Kosten für die zweimalige Reise nach Zürich zur Akteneinsicht sowie den grossen Zeitaufwand für seine Recherchen sei eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten (Beschwerde S. 4).

2. In Bezug auf die Frage der Begründung der Einstellungsverfügung trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer einerseits kein Rechtsschutzinteresse hatte und anderseits über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausging. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 3/4 E. II). Trotz weitschweifiger Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Darlegungen der Vorinstanz gegen das Recht verstossen könnten.

In Bezug auf die Frage der Entschädigung bzw. Genugtuung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 4 - 9 E. III und IV). Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit er eine Vermögenseinbusse oder einen Verdienstausfall gehabt haben könnte, inwieweit kostspielige Recherchen oder sonst hohe Auslagen und insbesondere Reisekosten angefallen und notwendig gewesen wären und inwieweit er durch das Strafverfahren eine erhebliche Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten haben könnte.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn