Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_280/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Rejection of Appeal Based on Formal Deficiencies Without Granting Opportunity for Remedy

Geschäftsnummer 6B_280/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A individual filed a complaint with the public prosecutor's office regarding her ex-husband for alleged embezzlement and potential theft. On January 16, 2017, the prosecutor decided not to pursue the case, resulting in the individual filing an appeal against this decision on January 27, 2017. The appellate court dismissed her appeal due to insufficient grounds. The individual then sought to challenge this dismissal, arguing that the court had improperly denied her the opportunity to improve her appeal by not granting her the necessary deadline for submission.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Overturns Rejection of Appeal Based on Formal Deficiencies Without Granting Opportunity for Remedy: On January 16, 2017, the prosecutor decided not to pursue the case, resulting in the individual filing an appeal against this decision on January 27, 2017. The appellate court dismissed her appeal due to insufficient grounds. The individual then sought to challenge this dismissal, arguing that the court had improperly denied her the opportunity to improve her appeal by not granting her the necessary deadline for submission.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evt. Diebstahl) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafanzeige Praxisänderung Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the final order (2) as the basis for not levying court costs.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the final order (1) as the basis for the remand instruction regarding the deadline for improving the appeal brief.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

SBK.2025.203 (2025-11-06) · ag
Prosecutor's Non-Initiation of Proceedings Overturned for Threat Charge
«…rdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingegangen – verspätet und ist folg- lich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und…»
P3 25 69 (2025-08-21) · vs
Appeal Against Prosecutor's Decision Not to Investigate Coercion and Trespass Related to Demolition Execution
«…müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2)…»
SBK.2025.55 (2025-07-25) · ag
Trespassing Complaint Dismissed Due to Usufructuary Rights
«…Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N…»
BEK 2025 58 (2025-07-04) · sz
Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Challenge to Theft/Appropriation Dismissal
«…er Umständen die inhaltlichen Eintretenserfor- dernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Bei Beschwerden gegen die Ein- stellung eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher…»
BV.2025.31 (2025-05-08)
Complaint Against Seizure Order Dismissed for Procedural Deficiencies
«…vent également ressortir des motifs, en particulier en cas de mémoires rédigés par des laïcs (arrêt du Tribunal fédéral 6B_280/2017 du 9 juin 2017 consid. 2.2.2 et réf. cit.); qu’au vu de la motivation fondamentalement lacunaire de la plainte – trans…»
C1 25 36 (2025-03-31) · vs
Father's Appeal Against Child Protection Authority Dismissed; Jurisdiction Confirmed.
«…der Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgeh…»
P3 24 279 (2025-02-11) · vs
Estate Will Validity vs. Criminal Fraud Complaint Dismissal
«…müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2)…»
SR2 2024 53 (2025-01-21) · gr
Claimant v. Prosecutor (Misappropriation Appeal)
«…stinata a correggere nel merito o a completare un allegato dal contenuto insufficiente (sentenza del Tribunale federale 6B_280/2017 del 9 giugno 2017 consid. 2.2.2; 1B_363/2014 del 7 gennaio 2015 consid. 2.1; 6B_130/2013 del 3 giugno 2013 consid. 3.2;…»
BEK 2024 180 (2024-11-26) · sz
Appeal of Prosecutor's Non-Initiation Decision Dismissed for Procedural Deficiency
«…ens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafproze…»
BB.2024.137 (2024-11-25)
Complainant Fails to Justify Criminal Investigation Appeal, Denied Legal Aid
«…weise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom -4- 9. Juni 2017 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts…»
UE240158 (2024-10-24) · zh
Appeal Dismissed in Fraud Investigation; Separate Loan Claims Continue
«…nen Nichtanhandnahmeverfügung Bezug nehmen (BGer-Urteil 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich weder in der kurzgefassten Beschwerde (1 Seite, vgl. U…»
36460 (2024-10-16) · nw
Appeal Regarding Refusal of Private Prosecutor Status for Indirect Damages in Fraud Case
«…t werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juni 2021 E. 6 f.; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Der Beschwerde…»
BEK 2024 114 (2024-07-24) · sz
Procedural Dismissal of Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings
«…gstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-…»
BEK 2024 117 (2024-07-04) · sz
Appeal Against Decision Not to Prosecute for Abuse of Office and Defamation Dismissed for Procedural Defects
«…zweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess…»
SBK.2024.93 (2024-06-13) · ag
Landlord Eviction Upheld: No Criminal Trespass or Theft
«…nträge indes- sen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung her- vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_280/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evt. Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 31. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entschied am 16. Januar 2017, die Strafanzeige von A.________ gegen ihren Ex-Ehemann wegen Veruntreuung, eventuell Diebstahls, nicht weiter zu verfolgen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 27. Januar 2017 Beschwerde. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein; das Rechtsmittel sei unzureichend begründet (Beschluss vom 31. Januar 2017).

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr den Rechtsweg abgeschnitten, indem sie ihr entgegen Art. 385 Abs. 2 StPO keine Nachfrist eingeräumt habe, um das Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu verbessern. Damit beruft sie sich auf ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG , das unbesehen der Legitimation in der Sache selbst resp. der Zivilforderungen besteht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie - ohne eine Nachfrist anzusetzen - auf eine mangelhaft begründete Beschwerde ( Art. 393 ff. StPO ) nicht eingetreten ist.

2.1. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden ( Art. 396 Abs. 1 StPO ). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 89 Abs. 1 StPO ). Wo das Gesetz eine Begründung des Rechtsmittels verlangt, muss die beschwerdeführende Person oder Behörde nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

2.2.

2.2.1. Die der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: "

In dieser Nichtanhandnahmeverfügung wurde die Aussage über Mai 2006 B.________-Bank lautend auf C.________ mit diese konto nach Dubai gesendet nicht überprüft. Ich bitte Sie hiermit auch Aussage Noch überprüfen um die Wahrheit zu finden ". Anhaltspunkte für eine - wie die Vorinstanz anzunehmen scheint - bewusst mangelhaft abgefasste Beschwerdeschrift (vgl. BGE 134 V 162 E. 4.1 S. 164 und E. 5.1 S. 167) sind nicht ersichtlich. Erst für das Rechtsmittel an das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin die Hilfe einer sprach- und rechtskundigen Person in Anspruch genommen. Sie macht geltend, in der Eingabe an die Vorinstanz sinngemäss ausgeführt zu haben, die Staatsanwaltschaft habe einen bestimmten Geldtransfer nicht überprüft. Wenn die Vorinstanz ohne Weiterungen davon ausgehe, die Beschwerde erfülle die Mindestvoraussetzungen nicht, verletze sie Art. 385 Abs. 2 StPO .

2.2.2. Die Vorinstanz schickt zu Recht voraus, dass nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist ( Art. 396 Abs. 1 StPO ) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO ; Urteile 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO ). Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 385 StPO ; Guidon, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO ).

2.2.3. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Eingabe an die Vorinstanz einen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich geeignet ist, einen angezeigten Straftatbestand zu erhärten und der sich auch auf die Begründung der Nichtanhandnahme bezieht. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache lediglich geltend, eine Kontoüberweisung sei nicht überprüft worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Sache nicht an die Hand genommen, weil dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, sich "das fragliche Geld" angeeignet zu haben. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft begründet hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin benannte Vorgang keine Anhandnahme rechtfertige. Insoweit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich von vornherein nicht zumindest rudimentär mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Freilich genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. In der Beschwerde wird aber deutlich genug umschrieben, unter welchem Gesichtspunkt die angefochtene Verfügung überprüft werden soll. Daher wäre der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen und ihr dadurch Gelegenheit zu geben gewesen, die Umstände der in der Eingabe vom 27. Januar 2017 bezeichneten Transaktion des Beschuldigten rechtsgenüglich zu umschreiben, einschlägige Beweismittel aufzulegen (vgl. auch Art. 389 Abs. 3 StPO ; Guidon, a.a.O., N. 9d zu Art. 396 StPO ), sowie genau anzugeben, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Sache gerade mit Blick auf den betreffenden Vorgang an die Hand hätte nehmen müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO ).

2.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorweg wird die in der Nichtanhandnahmeverfügung offen gelassene Frage zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin die Frist für den Strafantrag eingehalten hat. Gegebenenfalls ist ihr eine kurze Frist nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, bevor die Vorinstanz einen neuen Beschluss erlässt.

3. Der Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist verfahrensrechtlicher Natur. Daher kann auf einen vorgängigen Schriftenwechsel verzichtet werden (vgl. etwa das Urteil 6B_460/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3).

Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Gerichtskosten fallen keine an ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub