Appeal Regarding Refusal to Investigate Lawyer for False Testimony and Procedural Fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual alleging false testimony and procedural fraud against another party who represented them in a previous legal proceeding. The investigation office decided not to pursue the case, a decision upheld by the prosecution chamber. The complainant challenged this decision in a federal court, arguing that the opponent had incorrectly claimed the validity of a foreign court judgment and suggesting that there was an attempt at systematic deception. However, the court found that the complainant failed to substantiate claims of fraud or false testimony, and as a result, the court did not proceed with the case. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Refusal to Investigate Lawyer for False Testimony and Procedural Fraud: The investigation office decided not to pursue the case, a decision upheld by the prosecution chamber. The complainant challenged this decision in a federal court, arguing that the opponent had incorrectly claimed the validity of a foreign court judgment and suggesting that there was an attempt at systematic deception. However, the court found that the complainant failed to substantiate claims of fraud or false testimony, and as a result, the court did not proceed with the case. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the appeal due to non-admissibility.
Used to dismiss the appellant's subsequent request for legal aid.
Used to instruct that the appellant's financial situation must be considered when assessing the court costs.
Used to impose the court costs on the appellant in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_280/2013
Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdegegner 2 war in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am Kreisgericht Rheintal der Vertreter der anderen Partei. Der Beschwerdeführer wirft ihm Falschaussage und Prozessbetrug vor. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm das Verfahren am 20. November 2012 nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Februar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, das Strafverfahren sei anhand zu nehmen.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzulässig, soweit er nur seine Sicht der Dinge schildert, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen.
So macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe vor Gericht zu Unrecht behauptet, der ausländische Rechtstitel sei rechtskräftig (Beschwerde S. 3). Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdegegner 2 den Richter systematisch und z.B. in Verbindung mit gefälschten Belegen zu täuschen versucht hätte. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 einen Prozessbetrug begangen und die Vorinstanz in Bezug auf diese Frage gegen das Recht verstossen hätte (vgl. Entscheid S. 4 lit. 3d).
Der Beschwerdeführer verweist auf E. 3a und macht geltend, daraus ergebe sich, dass falsche Aussagen gemacht worden seien (Beschwerde S. 3). Die fragliche Erwägung hält indessen nur die allgemeine Rechtslage in der Schweiz fest. Eine tatsächliche Feststellung wird darin nicht getroffen (vgl. Entscheid S. 3).
Dasselbe gilt für das Vorbringen, in E. 3c werde eine falsche Beweisaussage festgestellt (Beschwerde S. 3). Davon kann nicht die Rede sein (vgl. Entscheid S. 4).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn