Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_280/2012 KI-generiert

Inmate Dispute and Disciplinary Detention Appeal

Geschäftsnummer 6B_280/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual serving a sentence in a therapeutic facility who faced disciplinary action after making inappropriate comments and threats towards a fellow inmate responsible for cleaning duties. Despite acknowledging the behavior, the individual contested a three-day detention imposed as a penalty. The court examined the circumstances surrounding the incident and previous disciplinary issues, ultimately upholding the disciplinary sanction and awarding court costs to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inmate Dispute and Disciplinary Detention Appeal: Despite acknowledging the behavior, the individual contested a three-day detention imposed as a penalty. The court examined the circumstances surrounding the incident and previous disciplinary issues, ultimately upholding the disciplinary sanction and awarding court costs to the individual.

Schlagwörter

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Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme Arrest Disziplinarmassnahme Haftstrafe Gefangener Strafschärfung therapeutische Massnahme Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural article concerning decisions of cantonal appeal instances in criminal matters.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was cited in the reasoning section regarding the assessment of court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_280/2012

Urteil vom 18. Mai 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme; Arrest,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. April 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenzentrum Bitzi. Am 9. Januar 2012 äusserte er wiederholt und sogar nach einer Abmahnung in unangemessener Weise Kritik an einem Mitinsassen, welcher für die Reinigung der Wohngruppe zuständig war. Er drohte überdies, den Streit handgreiflich zu regeln (vgl. im Einzelnen angefochtenen Entscheid S. 2 E. I/1 und S. 4 E. 4.1). Vor Bundesgericht beschwert er sich darüber, dass er wegen des Vorfalls mit drei Tagen Arrest bestraft wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht (angefochtener Entscheid S. 4). Es ist folglich nicht ersichtlich, was er mit seinem Vorbringen erreichen will, in der Wohngruppe würden die Rapporte willkürlich und ohne Bedacht geschrieben. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen sein könnte.

In Bezug auf die Höhe der Sanktion kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 4.2). Da das Verhalten des Beschwerdeführers bereits wiederholt disziplinarisch geahndet werden musste, ist der Arrest von drei Tagen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn