Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_28/2020 KI-generiert

Prosecutorial Decision Appeal Untimely Due to Fiction of Delivery

Geschäftsnummer 6B_28/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision by the Zürich Public Prosecutor's Office, which declined to pursue a criminal investigation following a report of property damage and other offenses. The complaint was dismissed by the Zürich Cantonal Court due to being filed late. The individual contested this dismissal, arguing that the complaint was timely and challenged the imposition of legal costs. Additionally, the individual requested free legal counsel for the federal procedure. The authorities maintained that the notification of the non-prosecution decision was properly executed, and the individual should have expected correspondence, triggering a legal fiction of receipt. Despite a postal hold request, the original notification date was upheld, rendering the complaint submission late. The initial application for waiver of legal costs was also denied due to lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutorial Decision Appeal Untimely Due to Fiction of Delivery: The complaint was dismissed by the Zürich Cantonal Court due to being filed late. The individual contested this dismissal, arguing that the complaint was timely and challenged the imposition of legal costs. Additionally, the individual requested free legal counsel for the federal procedure. The authorities maintained that the notification of the non-prosecution decision was properly executed, and the individual should have expected correspondence, triggering a legal fiction of receipt. Despite a postal hold request, the original notification date was upheld, rendering the complaint submission late. The initial application for waiver of legal costs was also denied due to lack of merit.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme verspätete Einreichung Fiktion Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Mitteilungsfrist Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under this procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid is rejected because the legal requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant is taken into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal cannot rule on the merits since the lower court did not.

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«…zliche Frist handelt und ge- setzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 89 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 m. H.). Die demzufolge verspätet einge- gangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 202…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_28/2020

Urteil vom 1. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zustellfiktion, unentgeltliche Rechtspflege, Kosten.

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2019 (UE190361-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. Nach einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und weiterer Delikte nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung am 7. Oktober 2019 nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Dezember 2019 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, die Beschwerde rechtzeitig erhoben zu haben. Sodann beanstandet er den Kostenentscheid. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Der zusätzlich erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Art. 113 BGG ).

3. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung am 11. Oktober 2019 eingeschrieben an die Parteien versandt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde das Einschreiben am 14. Oktober 2019 zur Abholung mit einer Abholungsfrist bis 21. Oktober 2019 gemeldet. Am 19. Oktober 2019 erteilte der Beschwerdeführer der Post den Auftrag, die Aufbewahrungsfrist bis 11. November 2019 zu verlängern. An letzterem Tag wurde die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer am Schalter zugestellt.

Die Vorinstanz erwägt, dass die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung gesetzeskonform durch eingeschriebene Postsendung erfolgte. Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen, greife die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO . Ein Post-Rückbehaltungsauftrag verlängere die siebentägige Abholfrist nicht. Die Nichtanhandnahmeverfügung gelte daher als am 21. Oktober 2019 zugestellt. Diese Zustellung habe die 10-tägige Beschwerdefrist ausgelöst. Entsprechend hätte eine Beschwerde spätestens am 31. Oktober 2019 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 sei erst am 20. November 2019 beim hiesigen Gericht abgegeben worden. Die Beschwerde sei folglich verspätet.

4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Zustellfiktion im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige ein. Er hat damit aktiv ein Prozessrechtsverhältnis initiiert. Folglich musste er mit einer Reaktion der Staatsanwaltschaft rechnen und entsprechend davon ausgehen, dass ihm in absehbarer Zeit Schreiben zugestellt werden könnten. Die mit Einschreiben versandte Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 und damit rund einen Monat nach seiner Strafanzeige zur Abholung gemeldet. Dieser Zeitablauf liegt deutlich im Rahmen des zu Erwartenden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe mit Zustellungen nicht rechnen müssen, weil die Staatsanwaltschaft aufgrund des erstellten Anfangstatverdachts und der gegebenen Beweise eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen und keine rechtsmissbräuchliche Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlassen dürfen, geht an der Sache vorbei.

Muss mit Zustellungen gerechnet werden, greift die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO . Dabei entspricht es konstanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO unabhängig davon gilt, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 4). Das Wirksamwerden der Fiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen Post-Rückbehaltungsauftrag verhindert werden ( BGE 134 V 49 E. 5; siehe auch BGE 123 III 492 ). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen ( BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aus der Verlängerung der Abholfrist dürfe ihm als Laien kein Nachteil erwachsen und er sich unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2019 beruft, verkennt er, dass er die Abholfrist nicht einfach hätte verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen. Dass die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige hin mit Zustellungen an ihn reagieren könnte, liegt in der Natur der Sache. Ausgehend davon hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung am 21. Oktober 2019 als zugestellt zu gelten hat, die zehntägige Beschwerdefrist am 31. Oktober 2019 endete und die Beschwerde im kantonalen Verfahren verspätet eingereicht wurde.

5. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Hinweise auf seine persönlichen Verhältnisse ("arbeitsloser mittelloser Sozialhilfeempfänger") und die wortreichen Ausführungen zum Armenrechtsanspruch, zur kantonalen Gebührenverordnung und zu "sozialverträglichen" Gebühren genügen nicht, um Willkür oder eine fehlerhafte Ermessensausübung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt darzulegen. Dass und inwiefern eine am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- spezifischer Begründung bedurft hätte, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich.

6. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören.

7. Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill