Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_28/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Claims

Geschäftsnummer 6B_28/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual who had been previously convicted by the Appellate Court of Basel-Stadt for obstructing an official action, resulting in a suspended fine. The appellant challenged the appellate court's decision, but his legal filing did not adhere to the required standards, as it failed to specifically address the contested ruling. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the complaint, emphasizing the necessity for a proper legal request and justification concerning the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Claims: The appellant challenged the appellate court's decision, but his legal filing did not adhere to the required standards, as it failed to specifically address the contested ruling. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the complaint, emphasizing the necessity for a proper legal request and justification concerning the previous decision.

Schlagwörter

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Hinderung einer Amtshandlung Strafzumessung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit sachliche Unzuständigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_28/2015

Urteil vom 10. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 23. September 2014 im Berufungsverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten. Zudem ist darin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, aus welchem Grund dieser in den bemängelten Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam gemacht hat, genügt seine Eingabe ihnen nicht. Er geht mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid ein. Seine Ausführungen beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Diese können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn