COVID-19 mask mandate refusal as unjustified absence from trial; deemed withdrawal of criminal order appeal challenged for lack of legal basis.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, upholding the lower court's decision that the appellant's criminal order had become final; the appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500, and his request for free legal aid was denied as futile. The case concerned the appellant's challenge to a regional court's ruling that his appeal against a penal order was deemed withdrawn because he had unjustifiably failed to appear at the main hearing, having refused to wear a mask; the higher court had rejected his complaint, and he appealed to the Supreme Court. The Supreme Court found the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Art. 42 para. 2 BGG, because the appellant failed to engage with the lower court's reasoning—which held that he had consciously and culpably absented himself despite being informed of the legal basis for the mask mandate—instead raising unsupported claims about the scientific basis of COVID-19 and the lack of legal foundation for pandemic measures, without demonstrating any specific legal violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; COVID-19 mask mandate refusal as unjustified absence from trial; deemed withdrawal of criminal order appeal challenged for lack of legal basis: The case concerned the appellant's challenge to a regional court's ruling that his appeal against a penal order was deemed withdrawn because he had unjustifiably failed to appear at the main hearing, having refused to wear a mask; the higher court had rejected his complaint, and he appealed to the Supreme Court. The Supreme Court found the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Art. 42 para. 2 BGG, because the appellant failed to engage with the lower court's reasoning—which held that he had consciously and culpably absented himself despite being informed of the legal basis for the mask mandate—instead raising unsupported claims about the scientific basis of COVID-19 and the lack of legal foundation for pandemic measures, without demonstrating any specific legal violation.
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KI-generiertProcedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds.
Basis for charging the court costs to the appellant because he was unsuccessful.
Basis for denying the request for free legal aid since the appeal was hopeless.
Basis for imposing reduced court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_278/2022
Urteil vom 18. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Januar 2022 (BK 21 466).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Regionalgericht Oberland verfügte am 13. Oktober 2021, dass ein gegen A.________ erlassener Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen sei. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. Januar 2022 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei eigenverantwortlich und in voller Kenntnis der Ausgangslage und der Konsequenzen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben, weil er - nicht rechtsgenüglich dispensiert von der Maskentragpflicht - nicht bereit gewesen sei, eine Maske zu tragen. Die damals vor dem Regionalgericht bestandene Maskentragpflicht habe auf einer gesetzliche Grundlage beruht und der Beschwerdeführer sei sowohl darüber als auch über die Möglichkeit einer allfälligen Dispensation von der Maskentragpflicht durch das Regionalgericht ausdrücklich informiert worden. Indem er angebe, er wäre gerne an die Verhandlung gekommen, dennoch aber bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen nicht erscheine, verhalte er sich treuwidrig, was keinen Rechtsschutz verdiene. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, wenn er in seiner Eingabe seine Auffassung kundtut, das Corona-Virus (Covid-19) sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassenen Massnahmen. Gleiches gilt, wenn er Entschädigungsforderungen stellt. Soweit er geltend macht, es könne selbst unter Geltung der Covid-19-Verordnung ohne ein ärztliches Attest von einer Maskentragdispens ausgegangen werden, erfolgt dies ferner nicht nur gänzlich unsubstanziiert, sondern legt er auch nicht dar, was er daraus in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung ableitet. Das Beilegen eines Merkblatts vermag hierfür genauso wenig zu genügen wie die saloppen Vorwürfe gegenüber den beteiligten vorinstanzlichen Gerichtsmitgliedern, die sich gleichermassen als unbehelflich wie auch deplatziert erweisen. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Recht verstossen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf das Nachfordern eines unterzeichneten Exemplars des mit separater, nicht unterzeichneter Eingabe eingereichten Gesuchs ist zu verzichten. Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller